Satzung des Abwasserverbandes Coswig/Anhalt Mit Beschluss der Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Coswig/Anhalt Nr. 2009-06 vom 15.09.2009 zur 4. Änderungssatzung der Satzung des Abwasserverbandes Coswig/Anhalt vom 05. 07. 2005, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Zerbst – Elbe-Fläming-Kurier Nr. 30 vom 28. 07. 2005, zuletzt geändert mit Beschluss-Nr. 2009-01 vom 03. Februar 2009, wird die Satzung wie folgt geändert: § 1 Mitglieder, Sitz, Name, Siegel 1. Die Stadt Coswig (Anhalt) und der Ortsteil Griebo der Lutherstadt Wittenberg bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) in der Neufassung vom 26. Februar 2004 (GVBl. LSA S.80). 2. Der Abwasserverband hat seinen Sitz in 06869 Coswig (Anhalt), Am Brennickel 12. 3. Der Verband führt den Namen „Abwasserverband Coswig/Anhalt“. 4. Der Verband führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Abwasserverband Coswig/Anhalt“. § 2 Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern 1. Die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss der Verbandsversammlung. 2. Will ein Verbandsmitglied aus dem Verband ausscheiden, so hat es dies schriftlich beim Verband zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Verbandsversammlung. Für die Abwicklung des Ausscheidens ist ein schriftlicher Vertrag zwischen dem ausscheidenden Mitglied und dem Verband zu schließen. 3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist nur dann gegeben, wenn Tatsachen und Umstände vorliegen, die das weitere bleiben eines Verbandsmitglieds im Verband unzumutbar machen, weil seine Existenz oder Aufgabenerfüllung gefährdet würde. Für die Abwicklung im Fall der Kündigung gilt Abs. 2 Satz 3 entsprechend. 4. Das Ausscheiden und die Kündigung bedürfen der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht. 5. Fallen Verbandsmitglieder durch Eingliederung in andere Mitgliedsgemeinden durch Zusammenschlüsse mit anderen Mitgliedern durch Auflösung oder aus einem anderen Grund weg, tritt das Mitglied, in dass das Verbandsmitglied eingegliedert ist oder mit dem es zusammengeschlossen wird, in die Rechtsstellung des weggefallenen Verbandsmitgliedes ein. 6. Wenn Gründe des öffentlichen Wohles nicht entgegenstehen, kann der Verband binnen drei Monate vom Wirksamwerden der Änderung an das neue Verbandsmitglied ausschließen. In gleicher Weise kann das Verbandsmitglied seinen Austritt aus dem Verband erklären. Ausschluss und Austritt bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. § 3 Aufgaben des Zweckverbandes Der Zweckverband hat die Aufgabe, das in seinen Mitgliedsgemeinden anfallende Abwasser abzuführen und zu behandeln. Die näheren Einzelheiten werden in der Abwasserentsorgungssatzung geregelt. Der Verband erlässt die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Satzungen. Der Verband muss dem öffentlichen Wohl dienen und verfolgt nicht den Zweck, Gewinne zu erzielen. § 4 Organe des Zweckverbandes Organe des Zweckverbandes sind: a) die Verbandsversammlung b) der Verbandsgeschäftsführer § 5 Verbandsversammlung 1. Die Verbandsversammlung setzt sich aus den von den Verbandsmitgliedern entsandten Vertretern zusammen. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Vertreter mit jeweils einer Stimme. 2. Die Zahl der weiteren Stimmen, die jeder Vertreter hat, errechnet sich für die Gemeinden so, dass auf jeweils angefangene 1.000 Einwohner 1 Stimme entfällt, wobei die vom Statistischen Landesamt am 31. Dezember des vorletzten Jahres ermittelten Einwohnerzahlen maßgebend sind. 3. Die Vertreter der Verbandsmitglieder werden von den Gemeindevertretungen der Verbandsmitglieder gewählt. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu wählen. 4. Die Einberufung der Verbandsversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden der Verbandsversammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Dem Verlangen des Geschäftsführers, einen bestimmten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, ist zu entsprechen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Für Einzelfälle kann eine kürzere Ladungsfrist vorgesehen werden; auf die Abkürzung der Frist ist in der Ladung hinzuweisen. In Notfällen kann die Verbandsversammlung ohne Frist formlos und nur unter Angaben der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. 5. Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. 6. Die Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter aus. § 6 Aufgaben der Verbandsversammlung 1. Die Verbandsversammlung beschließt über Angelegenheiten des Zweckverbandes von besonderer Bedeutung oder soweit sie sich die Beschlussfassung vorbehält. Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sind insbesondere: a) die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seines Stellvertreters b) die Wahl des Verbandsgeschäftsführers c) der Erlass des Wirtschaftsplanes und der Nachträge d) die Festsetzung der Verbandsumlage e) die Aufstellung der Baupläne f) die Bestätigung des Jahresabschlusses und Lageberichtes des Zweckverbandes und die Entlastung des Geschäftsführers g) der Erlass und die Änderung der Satzungen h) die Auflösung des Verbandes i) die Veräußerung und der Erwerb von Grundstücken j) die Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften 2. Die Änderung der Satzung, das Ausscheiden von Mitgliedern und die Auflösung des Verbandes (Absatz 1 g u. h) bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder. § 7 Beschlussfassung der Verbandsversammlung 1. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind. Wird nach festgestellter Beschlussunfähigkeit die Verbandsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Male einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlussfähig, falls in der Ladung hierauf ausdrücklich hingewiesen wird. 2. Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, mit der Mehrheit der vertretenen Stimmen der Verbandsversammlung gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. § 8 Verbandsgeschäftsführer 1. Der Verbandsgeschäftsführer vertritt den Zweckverband. Er leitet die Verwaltung des Zweckverbandes, erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch die Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung zugewiesen sind. Dies gilt nicht, sofern Geschäfte der Verbandsversammlung gem. § 6 zugewiesen sind. Der Verbandsgeschäftsführer ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und obere Dienstbehörde der Bediensteten des Zweckverbandes. 2. Der Verbandsgeschäftsführer ist ehrenamtlich tätig. Er wird für die Dauer von sieben Jahren gewählt. 3. Sofern der Verbandsgeschäftsführer aufgrund unvorhergesehener Ereignisse an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, bestimmt der Vorsitzende der Verbandsversammlung zunächst vorläufig dessen Vertretung. Der Verbandsversammlung steht das Recht zu, in der nächsten ordentlichen Verbandsversammlung diese vorläufige Regelung zu bestätigen oder eine andere Person als Vertreter zu benennen. 4. Der Verbandsgeschäftsführer hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und deren Durchführung zu gewährleisten. Er ist der Verbandsversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat das Recht, in den Fällen der äußersten Dringlichkeit, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist formlos einzuberufenden Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, anstelle der Verbandsversammlung Entscheidungen zu treffen. Der Grund für die Eilentscheidung sowie die Erledigung ist der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen und in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. 5. Als Leiter der Verwaltung obliegt dem Verbandsgeschäftsführer die Verantwortung für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben. 6. Der Verbandsgeschäftsführer ist Mitglied der Verbandsversammlung mit beratender Stimme. § 9 Pflichten der Verbandsmitglieder Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, den Abwasserverband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und im Rahmen ihrer Zuständigkeit Amtshilfe zu leisten. Die Verbandsmitglieder haben vor der Durchführung von Maßnahmen, die unmittelbar oder in ihrer Auswirkung Verbandsanlagen oder ihre Wirksamkeit schädigen und sonst wie die Verbandsaufgaben berühren können, die Zustimmung des Verbandes einzuholen. Die Verbandsmitglieder haben den Verband von allen ihnen bekannt werdenden wesentlichen Veränderungen der Menge und Beschaffenheit der anfallenden Abwässer zu benachrichtigen. § 10 Wirtschaftsführung 1. Die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes erfolgt nach den geltenden Vorschriften des Eigenbetriebsrechts. Es wird eine kaufmännische Buchführung durchgeführt. 2. Für die örtliche Prüfung ist das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Wittenberg zuständig. § 11 Verbandsumlage 1. Soweit die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes und seine Verbindlichkeiten sowie eine ordnungsgemäße Haushaltsführung es erfordert und die Einnahmen aus Gebührenaufkommen und Zuschüssen hierfür nicht ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben, die alljährlich nach den zum 30. Juni des vorausgegangenen Jahres festgestellten „Einwohnergleichwerten“ berechnet wird. 2. Die mit dem Wirtschaftsplan beschlossene Verbandsumlage wird durch Bescheid festgesetzt. § 12 Öffentliche Bekanntmachung 1. Bekanntmachungen, soweit sie den Betriebsablauf hinsichtlich technischer Einrichtungen des Verbandes im Einzelnen betreffen, sind im amtlichen Teil des Amtsblattes für den Landkreis Wittenberg „DAS AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS WITTENBERG“ zu veröffentlichen. 2. Sind Pläne, Karten oder sonstige Unterlagen, die sich in Textform nicht darstellen lassen, bekannt zumachen, so ist die Ersatzbekanntmachung durch Auslegung im Dienstgebäude des Verbandes zulässig. Auf die Ersatzbekanntmachung ist unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung gemäß Abs. 1 hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung beträgt 2 Wochen. 3. Satzungen werden im amtlichen Teil des Amtsblattes für den Landkreis Wittenberg „DAS AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS WITTENBERG“ bekannt gemacht. 4. Wirtschaftspläne sind mit dem Teil im amtlichen Teil des Amtsblattes für den Landkreis Wittenberg „DAS AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS WITTENBERG“ bekannt zu machen, der die Festsetzungen - des Gesamtbetrages der Erträge/ Einnahmen und Aufwendungen/Ausgaben des Erfolgs- und Vermögensplanes sowie der Kredit- und Verpflichtungsermächtigungen, - des Höchstbetrages der Kassenkredite, - des Umlagenbedarfs und der Verteilung der Umlagen auf die einzelnen Verbandsmitglieder enthält. Der gesamte Wirtschaftsplan einschließlich des Erfolgs- und Vermögensplans sowie der Stellenübersicht ist an sieben Tagen in der Geschäftsstelle des Abwasserverbandes Coswig/Anhalt, Am Brennickel 12, 06869 Coswig (Anhalt), während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf den Ort und die Dauer der Auslegung hinzuweisen. 5. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung werden im amtlichen Teil des Amtsblattes für den Landkreis Wittenberg „DAS AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS WITTENBERG“ bekannt gemacht. § 13 Auflösung des Zweckverbandes Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes gemäß Paragraph 6 Absatz 2 erfolgt die Abwicklung durch zwei von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Liquidatoren. Das Vermögen und die Schulden werden unter den Verbandsmitgliedern nach dem Verteilerschlüssel der Verbandsumlage verteilt. § 14 Aufsicht Aufsichtsbehörde ist der Landkreis Wittenberg. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung wird ein Tag nach Veröffentlichung wirksam. Coswig, 15. September 2009 Berlin Pfeifer Vorsitzende der Verbandsversammlung Verbandsgeschäftsführer |
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