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Stadt Coswig/Anhalt  
  

Entschädigungssatzung des Abwasserverbandes Coswig/Anhalt
 

Gemäß § 33 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom
5. Oktober 1993 (GVBl. LSA Nr. 43 S. 568 vom 11. 10. 1993)  und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) in der Neufassung vom 26. 02. 1998 (GVBl. LSA S. 81), beide zuletzt geändert durch das Dritte Vorschaltgesetz zur Kommunalreform vom 26. 10. 2001 (GVBl. LSA Nr. 47/2001 vom 01. 11. 2001), haben ehrenamtliche Tätige Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls.

                                                                        § 1
Aufwandsentschädigung der Vertreter und Stellvertreter der  Mitglieder für die ehrenamtliche Tätigkeit im Abwasserverband Coswig/Anhalt

(1) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschalbetrages
     in Höhe von 20,00 EUR gewährt.

(2) Dem Verbandsvorsitzenden wird eine pauschale Aufwandsentschädigung in
     Höhe von 100,00 EUR gewährt.

(3) Dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden wird eine pauschale Aufwandsent-
     schädigung in Höhe von 50,00 EUR gewährt.

(4) wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als 3 Monate ununterbrochen nicht
     ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung des monatlichen Pauschalbetrages.


                                                                       § 2
                                               Entgangener Arbeitsverdienst

(1) Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf  Ersatz des
     Verdienstausfalls. Es kann der tatsächlich entstandene und nachgewiesene
     Verdienstausfall ersetzt werden.

(2) Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur
     Sozialversicherung ist zu erstatten, soweit dieser zu Lasten des
     Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

(3) Erstattung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen nur auf Antrag an den
     Verbandsvorsitzenden.
 

                                                                      § 3
                                                           Auslagenersatz


Die notwendigen Auslagen werden frühestens im darauf folgenden Kalendermonat auf Antrag erstattet. Dem Antrag sind Belege beizufügen.
                                                                      

                                                                       § 4
                                                  Reisekostenvergütung

(1) Den ehrenamtlich Tätigen wird Reisekostenvergütung nach den für
     hauptamtliche Beamte des Landes geltenden Grundsätzen gewährt.

(2) Dienstgänge sind mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung abgegolten.


                                                                       § 5
                                               Steuerliche Behandlung

Der Erl. des MF vom 29.11.1991 (Mbl. LSA 1992, S. 48) über die steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden, findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

 

                                                                       § 6
                                                             Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.



Coswig,  14. Januar 2002


Ertelt                                                          Pfeifer

Verbandsvorsitzender                             Geschäftsführer

 

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