Entschädigungssatzung
des
Abwasserverbandes Coswig/Anhalt
Gemäß § 33
der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom
5. Oktober 1993 (GVBl. LSA Nr. 43 S. 568 vom 11. 10. 1993)
und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA)
in der Neufassung vom 26. 02. 1998 (GVBl. LSA S. 81), beide zuletzt
geändert durch das Dritte Vorschaltgesetz zur Kommunalreform
vom 26. 10. 2001 (GVBl. LSA Nr. 47/2001 vom 01. 11. 2001), haben
ehrenamtliche Tätige Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und
ihres Verdienstausfalls.
§ 1
Aufwandsentschädigung der Vertreter und Stellvertreter
der Mitglieder für die ehrenamtliche
Tätigkeit im Abwasserverband Coswig/Anhalt
(1) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen
Pauschalbetrages
in Höhe von
20,00 EUR gewährt.
(2) Dem Verbandsvorsitzenden wird eine pauschale
Aufwandsentschädigung in
Höhe von
100,00 EUR gewährt.
(3) Dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden wird eine pauschale
Aufwandsent-
schädigung
in Höhe von 50,00 EUR gewährt.
(4) wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als 3
Monate ununterbrochen nicht
ausgeübt,
entfällt der Anspruch auf die Zahlung des monatlichen
Pauschalbetrages.
§ 2
Entgangener Arbeitsverdienst
(1) Neben der Aufwandsentschädigung besteht
Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls. Es kann der
tatsächlich entstandene und nachgewiesene
Verdienstausfall ersetzt
werden.
(2) Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende
Arbeitgeberanteil zur
Sozialversicherung
ist zu erstatten, soweit dieser zu Lasten des
Entschädigungsberechtigten
an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
(3) Erstattung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen nur auf
Antrag an den
Verbandsvorsitzenden.
§ 3
Auslagenersatz
Die notwendigen Auslagen werden frühestens im darauf folgenden
Kalendermonat auf Antrag erstattet. Dem Antrag sind Belege
beizufügen.
§ 4
Reisekostenvergütung
(1) Den ehrenamtlich Tätigen wird
Reisekostenvergütung nach den für
hauptamtliche Beamte
des Landes geltenden Grundsätzen gewährt.
(2) Dienstgänge sind mit der Zahlung der
Aufwandsentschädigung abgegolten.
§ 5
Steuerliche Behandlung
Der Erl. des MF vom 29.11.1991 (Mbl. LSA 1992, S. 48) über die
steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den
ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen
gewährt werden, findet in der jeweils geltenden Fassung
Anwendung.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Entschädigungssatzung tritt am 01.
Januar 2002 in Kraft.
Coswig, 14. Januar 2002
Ertelt
Pfeifer
Verbandsvorsitzender
Geschäftsführer
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