Satzung über
die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
und die Erhebung
von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung
Aufgrund der §§ 6, 8 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.04. 2010 (GVBl. LSA S. 190), der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 02. 1998 (GVBl. LSA S. 81) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2009 (GVBl. LSA S.648) und der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 12. 1996 (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2008 (GVBl. LSA S. 452) hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 23.11.2010 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeines § 1 Öffentliche Einrichtung, Begriffsbestimmung 1.) Der Abwasserverband Coswig/Anhalt betreibt die Abwasserbeseitigung aus Grundstücksentwässerungsanlagen als eine rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung (dezentrale Abwasseranlage) nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 23.11.2010. 2.) Grundstücksentwässerungsanlagen
im Sinne
dieser Satzung sind Kleinkläranlagen, abflusslose Sammelgruben
oder sonstige
Anlagen zur Behandlung oder Sammlung von Schmutzwasser oder
Fäkalschlamm. 3.)
Abflusslose Sammelgruben sind wasserdichte
Behälter, die keinen Ablauf aufweisen. 4.)
Die Entsorgung umfasst die Entleerung der
Anlagen, die Abfuhr und die
5.) Eine dauerhafte dezentrale Abwasserentsorgung liegt vor, wenn nach dem genehmigten Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) ein Anschluss des Grundstückes an eine öffentliche Abwasseranlage nicht innerhalb der nächsten zehn Jahre vorgesehen ist.
6.) Ergänzend gilt die Abwasserbeseitigungssatzung des AV Coswig/Anhalt in der jeweils gültigen Fassung. § 2
Anschluss
und Benutzung 1.) Die Eigentümer eines Grundstückes, auf dem eine Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube vorhanden ist, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtung für die dezentrale Abwasserbeseitigung nach § 1 (1) anzuschließen, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen ausschließlich durch den AV Coswig oder durch den vom AV Coswig beauftragten Dritten durchführen zu lassen und den zu entsorgenden Inhalt dem AV Coswig zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).
2.) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auf solche Grundstücke, auf denen das dort anfallende Schmutzwasser nicht in die zentrale öffentliche Abwasseranlage des AV Coswig eingeleitet werden kann. Die Grundstücke sind im Einzelnen in der Ausschlusssatzung benannt.
3.) Von
der Entsorgung im Rahmen
dieser Satzung sind ausgeschlossen:
- gemäß § 150 (5) WG LSA
Jauche, Gülle und Silagesickersaft sowie
das
durch
landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Schmutzwasser,
das dazu
bestimmt ist, rechtmäßig auf landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzten Böden aufgebracht zu
werden sowie
- Stoffe, die die
Funktionsfähigkeit
der Grundstücksentwässerungs-
- giftige, übel
riechende oder
explosive Dämpfe oder Gase - Stoffe, die Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen
- Stoffe, die die
Abwasserreinigung oder die Schlammbehandlung
erschweren und - Stoffe, die nach den Einleitbedingungen der jeweils gültigen Abwasserbeseitigungssatzung des AV Coswig nicht in die (dezentrale) öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen.
§ 3 Bau, Betrieb und Überwachung
1.) Jedes Grundstück muss eine eigene Grundstücksentwässerungsanlage haben. Der Verband kann den Anschluss mehrere Grundstücke an eine gemeinsame Anlage zulassen.
2.) Die Grundstücksentwässerungsanlagen
sind vom Grundstückseigentümer
gem. DIN
1986 und DIN 4261 („Kleinkläranlagen,
Anwendung, 3.) Die Grundstücksentwässerungsanlagen und die Zuwegungen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert ganzjährig an- und abfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage mit der vorhandenen Technik ohne weiteres entleeren kann. 4.) Für
den
Betrieb einer Kleinkläranlage ist für die
Gewässerbenutzung
eine wasserbehördliche Erlaubnis auf
Grundlage des Wassergesetzes des
Landes
Sachsen-Anhalt erforderlich. 5.) Neu
zu
errichtende abflusslose Sammelgruben müssen eine
Bauartzulassung des Deutschen
Institutes für Bautechnik (DIBt) besitzen. Sie müssen
standsicher, dauerhaft
wasserdicht und korrosionsbeständig hergestellt werden. Bei
der Bemessung sind
die anzuschließenden Einwohnerwerte, der spezifische
tägliche Wasserverbrauch
und der Entsorgungszyklus zu beachten.
§ 4 Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen
1.) Die Grundstücksentwässerungsanlagen werden vom Verband oder durch von ihm beauftragte Dritte regelmäßig entleert. Zu diesem Zweck ist dem Verband oder seinen Beauftragten ungehindert Zutritt zu gewähren. Das anfallende Schmutzwasser einschließlich des Fäkalschlamms wird einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Entsorgung zugeführt.
2)
Im Einzelnen gilt für die Entleerungshäufigkeit:
2. Kleinkläranlagen müssen entsprechend der
Wartungsvorschriften der jeweiligen Anlage entleert werden. Ein
Exemplar des
Wartungsprotokolls ist hierbei dem Verband vorzulegen.
3. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig - mindestens eine Woche vorher - beim Verband die Notwendigkeit einer Grubenentleerung anzuzeigen. Auskunfts- und Anzeigepflicht, Zutrittsrecht
1.) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Verband alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2.) Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich dem Verband schriftlich mitzuteilen. In gleicher Weise ist auch der neue Eigentümer verpflichtet. 3.) Den Beauftragten des Verbandes ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehindert zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstückes und der Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Der Verband ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlage jederzeit zu überprüfen, Schmutzwasser- und Schlammproben zu entnehmen, Messungen durchzuführen und gegebenenfalls eine Entleerung auf Kosten des Grundstückseigentümers zu veranlassen.
§ 6 Haftung
1.) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder der Zuwegung. In gleichem Umfang hat er den Verband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden gelten gemacht werden. 2.) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Witterungseinflüssen oder ähnlicher Gründe nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadenersatz. Unterbliebene Maßnahmen werden baldmöglichst nachgeholt.
II. Gebühren
Der Abwasserverband Coswig/Anhalt erhebt
nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt in der
jeweils gültigen Fassung und den Bestimmungen dieser Satzung
für die Benutzung
und die Möglichkeit der Inanspruchnahme der dezentralen
öffentlichen
Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung dezentrale
Abwassergebühren. § 7 Gebührenmaßstab
1.) Die Abwassergebühr wird in Form einer Grundgebühr und einer Leistungsgebühr erhoben. 2.) Die
Grundgebühr wird für jedes Grundstück
erhoben, auf dem eine dezentrale 3.) Die Leistungsgebühr wird nach der Menge bemessen, die aus der Grundstücksentwässerungsanlage entnommen und abgefahren wird. Berechnungseinheit für die Gebühr ist das Schmutzwasser oder der Fäkalschlamm, gemessen in Kubikmeter (cbm) an der Messeinrichtung des Entsorgungsfahrzeuges. Bei jeder Entsorgung ist die Menge so zu ermitteln und vom Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten auf der Entsorgungsmeldung durch Unterschrift zu bestätigen. 4.) Mindestberechnungsmenge
für die Leistungsgebühr ist 1 cbm.
Bruchteile
werden auf halbe cbm gerundet.
§ 8
Gebührensätze Die
Grundgebühr beträgt 5,11
EUR/Monat und Grundstück. § 9 Gebührenpflichtige
1.) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des Grundstückes. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
2.) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisher Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 5 Ziffer 2) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim Verband entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
§ 10 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
1.) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage. Sie erlischt, sobald die Grundstücksentwässerungsanlage außer Betrieb genommen und dies dem Verband schriftlich mitgeteilt wird.
2.) Die Gebührenschuld für die Leistungsgebühr entsteht mit jeder Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlage.
§ 11 Erhebungszeitraum
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht.
§ 12 Festsetzung und Fälligkeit
1.) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Grundgebühr sind im laufenden Jahr jeden Monat Abschlagszahlungen zu leisten. Die Höhe derAbschlagszahlungen wird durch Bescheid vom Verband festgesetzt. 2.) Die Veranlagung der Leistungsgebühr erfolgt vom Verband durch Bekanntgabe eines Gebührenbescheides nach jeder Entsorgung. 3.) Die Grund- und Leistungsgebühr werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
§13 Auskunftspflicht
1.) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
2.)
Der Verband kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Ziff. 1.) zur
Auskunft
verpflichteten Personen haben dies zu
ermöglichen und in dem
§ 14 Anzeigepflicht
1.) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
2.) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
§ 15 Datenverarbeitung
(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 DSG-LSA) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG-LSA (Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften; Grundstücksbezeichnung nebst Größe und Grundbuchbezeichnung; Wasserverbrauchsdaten) durch den Verband zulässig.
(2) Der Verband darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches, des Melderechts, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Behörden (z. B. Finanz-, Kataster-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Absatz 7 GO LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) sein
Grundstück nach § 2 (1) nicht an die
dezentrale Anlage anschließt, die Entsorgung nicht
über den Verband vornehmen
lässt und den Inhalt dem Verband überlässt. b)
Schmutzwasser nach § 2 (3) in die
Grundstücksentwässerungsanlage einleitet, was von der
Entsorgung ausgeschlossen
ist c) Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 3 nicht den Anforderungen entsprechend errichtet, betreibt oder unterhält d) nach § 4 (1) den Zutritt nicht gewährt e) nach § 4 (2) die Entleerung behindert f) die Anzeige der notwendigen Grubenentleerung nach § 4 (2) Nr.3 unterlässt g) nach § 5 seiner Auskunfts- und Anzeigepflicht nicht nachkommt h) nach § 5 (3) das Betreten und Befahren seines Grundstückes nicht duldet
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden.
(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 16 (2) Nr. 2 KAG-LSA handelt,
wer vorsätzlich Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden
§ 17 Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung
über die Erhebung von
Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung im
Gebiet des Abwasserverbandes
Coswig/Anhalt vom 19.07.2000, zuletzt geändert durch
Änderungssatzung vom
31.05.2006 – veröffentlicht im
Elbe-Fläming-Kurier am 15.06.2006 – wird
gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Berlin
Pfeifer
|
|