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Stadt Coswig/Anhalt  
  

Satzung über die Erhebung von Beiträgen im Gebiet des
Abwasserverbandes Coswig/Anhalt für die
Verbesserung seiner zentralen Schmutzwasseranlage


Verbesserungsbeitragssatzung


Aufgrund der §§ 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom
05. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 568) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. 04. 1999 (GVBl. LSA S. 152), der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 02. 1998 (GVBl. LSA S. 81) und des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 12. 1996 (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. 04. 1999 (GVBl. LSA S. 150) hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 19. 07. 2000 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

1.) Der Abwasserverband Coswig/Anhalt betreibt Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen (öffentliche Abwasseranlagen) als eine einheitliche öffentliche Einrictung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung in der Stadt Coswig (Anhalt) sowie den Gemeinden Klieken/Buro, Zieko, Düben, Buko, Köselitz, Griebo, Möllensdorf, Wörpen/Wahlsdorf und Cobbelsdorf ohne den OT Pülzig (Einrichung „Coswig“) nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 13. Juni 1995, zuletzt geändert am 28. 01. 1998 und 19. 07. 2000.


(2) Der Verband hat die von ihm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung bisher betriebene mechanisch reinigende Kläranlage, die aus zwei Betonbecken mit Überlauf, einer Rechenanlage, einem Sandfang und zwei offenen Schlammstapelbecken bestand, stillgelegt und für das in Abs. 1 beschriebene Entsorgungsgebiet eine neue Zentralkläranlage mit mechanischer, vollbiologischer und weitergehender Reinigung (Entfernung der absetzbaren Stoffe, gelöster Kohlenstoff-, Stickstoff- und Phosphorverbindungen) errichtet.

Für die durch diese Maßnahmen bedingte Verbesserung der zentralen Schmutzwasserentsorgung (Kompaktrechen mit automatisch gesteuerter Rechengutpresse; belüfteter Sand- und Fettfang; biologische Phosphorentfernung; Dosierstation zur simultanen Phosphatfällung; Sauerstoffeintrag durch Bodenbelüftung in den Belebungsbecken; Nachklärung; Schlammentwässerung) erhebt der Verband Abwasserbeiträge (Verbesserungsbeiträge).

§ 2
Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke im Entsorgungsgebiet des Verbandes, die an die seinerseits bestehenden und mit den in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Abwasserreinigungsanlagen verbundenen Abwasseranlagen angeschlossen waren oder angeschlossen werden konnten, sowie die Grundstücke , für die der Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an die gemäß 
§ 1 Abs. 2 Satz 2 verbesserte öffentliche Abwasseranlage sich nicht als erstmalige Herstellung der öffentlichen Einrichtung darstellt.


(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlichrechtlichen Sinne. Ist ein vermessenes und im Grundbuch eingetragenes bürgerlichrechtliches Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtliche Dokumente, nachzuweisen.

§ 3
Beitragsmaßstab

(1) Der Verbesserungsbeitrag wird nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet.

(2) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages werden für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 60 % der Grundstücksfläche - in tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebieten (§ 7 BauNVO) für das erste Vollgeschoss 200% und für jedes weitere Vollgeschoss 120 % der Grundstücksfläche - in Ansatz gebracht.

Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Ist im Einzelfall eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet.

(3) Als Grundstücksfläche gilt bei den Grundstücken

1. die insgesamt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, wenn es baulich oder gewerblich nutzbar ist;

2. die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und
a) mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
liegen, - sofern sie nicht unter Nr. 6 oder Nr. 7 fallen – die Gesamtfläche des
Grundstücks, wenn es baulich oder gewerblich nutzbar ist;

b) mit der Restfläche im Außenbereich liegen – sofern sie nicht unter Nr. 6 oder
Nr. 7 fallen – die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese
darin eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;

3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen sowie bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, -
sofern sie nicht unter Nr. 6 oder Nr. 7 fallen – die Fläche im Satzungsbereich, wenn diese bauliche oder gewerblich genutzt werden kann;


4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht und die nicht unter Nr. 6 oder Nr. 7 fallen,

a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
(§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,


b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise
im Außenbereich ( § 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks
höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer
Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft; bei Grund-
stücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grund-
stück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der
Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die im gleichmäßigen
Abstand von 50 m zu ihr verläuft;

5. die über die sich nach Nr. 2 lit. b) oder Nr. 4 lit. b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Nr. 4 der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der über-greifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht;


6. für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Wochenendhausgebiet oder eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z.B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping- und Festplätze - nicht aber Flächen für die Landwirtschaft, Sportplätze und Friedhöfe) oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
(§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, 75 % der Grundstücksfläche,

7. für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( § 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, sowie bei Grundstücken für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt;

8. die im Außenbereich liegen und bebaut sind, die Grundfläche der an die
Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2.
Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass


ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,

9. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und für die durch eine rechtsverbindliche Fachplanung (Planfeststellung, Betriebsplan oder ähnlicher Verwaltungsakt) eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfallde-ponie, Untergrundspeicher pp.), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die rechtsverbindliche Fachplanung (Planfeststellung, Betriebsplan oder ähnlicher Verwaltungsakt) bezieht, wobei solche Flächen unberücksichtigt bleiben, die abwasserrelevant nicht nutzbar sind.


(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt bei Grundstücken

1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen (Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2)

a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschlosse;

b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der
baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten
i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten
die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen
aufgerundet,

c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe
der baulichen Anlagen sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die
durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen
aufgerundet,


d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von
einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,


e) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die
Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, wenn

aa) für sie durch Bebauungsplan eine Nutzung als Fläche für die Landwirt-
schaft festgesetzt ist, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollge-
schosse,

bb) für sie durch Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet
festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,

cc) die in anderen Baugebieten liegen, der in der näheren Umgebung über-
wiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene ( § 34 BauGB)
Berechnungswert nach lit. a) – c);


2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 lit. a) bzw. lit. d) und e) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c) überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c);

3. für die durch Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z. B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping-, Sport- und Festplätze sowie Friedhöfe) oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden, die Zahl von einem Vollgeschoss;

4. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (Abs. 3 Nr. 4), wenn sie

a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgehung überwiegend
vorhandenen Vollgeschosse;

5. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und bebaut sind, die Zahl der Vollgeschosse der angeschlossenen Baulichkeit;


6. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und aufgrund einer rechts-
verbindliche Fachplanung (vgl. Abs. 3 Nr. 9) abwasserrelevant nutzbar sind,

a) die höchste Zahl der durch die Fachplanung zugelassenen Vollgeschosse,

b) die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, wenn die
Fachplanung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß
enthält, jeweils bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Nr. 9.

(5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4
BauGB oder § 35 Abs. 6 BauGB liegen, sind zur Feststellung der Zahl der Vollgeschosse die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für

1. Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zuläs-
sige Nutzungsmaß getroffen sind;

2. die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestim-
mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält

§ 4
Beitragssatz

Der Beitragssatz für die Verbesserung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage beträgt 1,63 DM/qm (0,83 EUR/qm).

§ 5
Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig.

(2) Für die Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i. S. von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes.

(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und
Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend
ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 6
Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht am Tage der betriebsfertigen Herstellung der in § 1 Abs. 2 Satz 2 beschriebenen Zentralkläranlage nebst Transportleitung, frühestens jedoch mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 7
Veranlagung, Fälligkeit

Der Verbesserungsbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 8
Ablösung

In Fällen, die in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.

Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in § 3 bestimmten Beitragsmaßstabes und des in § 4 festgelegten Beitragssatzes zu ermitteln.

Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

§ 9
Billigkeitsregelungen

(1) Ausgehend von einer Durchschnittsgröße der nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstücke im Entsorgungsgebiet der Einrichtung „Coswig“ mit 1.408 qm gelten derartige Wohngrundstücke als i. S. von § 6 c Abs. 2 Satz 1 KAG-LSA übergroß, wenn die nach § 3 Abs. 3 zu berechnende Vorteilsfläche die vorgenannte Durchschnittsgröße um 30 v. H. (Begrenzungsfläche) oder mehr überschreitet. Derartige in diesem Sinne übergroße Wohngrundstücke werden in Größe der Begrenzungsfläche in vollem Umfang, hinsichtlich der die Begrenzungsfläche bis um 50 v. H. übersteigenden Vorteilsfläche zu 50 v. H. und wegen einer darüber hinaus bestehenden Vorteilsfläche zu 30 v. H. des sich nach § 3 i. V. mit § 4 zu berechnenden Verbesserungsbeitrages herangezogen.

(2) Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die auf der durch § 3 Abs. 3 Nr. 1 – 4 bestimmten Grundstücksfläche oder auf einem unter § 3 Abs. 3 Nr. 5, 8 oder 9 fallendes Grundstück errichtet sind, und die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen und auch tatsächlich nicht angeschlossen sind, bleiben beitragsfrei (§ 6 c Abs. 3 (KAG-LSA).

Der Beitragsfreiheit solcher Gebäude oder selbständigen Gebäudeteile ist dergestalt Rechnung zu tragen, dass die beitragsfreien Gebäude oder selbständigen Gebäudeteile bei der Feststellung der Zahl der Vollgeschosse nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5 unberücksichtigt bleiben.


(3) Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise
gestundet werden, wenn die Einbeziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für
den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht
gefährdet erscheint. Ist deren Einbeziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig,
können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 10
Inkrafttreten

(1) Diese Abgabensatzung tritt rückwirkend zum 01. 05. 1999 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verbesserungsbeitragssatzung vom 13. 06. 1995 –
bestätigt am 28. 01. 1998 – außer Kraft.

(2) Für die Zeit vom 01. 05. 1999 bis zum Tage der Veröffentlichung dieser
Satzung wird der nach den Vorschriften in §§ 3 und 4 dieser Satzung zu
berechnende Verbesserungsbeitrag der Höhe nach auf die sich aus der
Verbesserungsbeitragssatzung vom 13. 06. 1995 ergebende Beitragshöhe
beschränkt.

(3) Die Umstellung der Währung auf EURO tritt mit Wirkung 01. 01.2002 in Kraft.
     1 EUR = 1,95583 DM

Coswig, 2000-07-19



Ertelt                                          Pfeifer
Verbandsvorsitzender             Geschäftsführer




 

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