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Satzung
über die Erhebung von Beiträgen im Gebiet des
Abwasserverbandes Coswig/Anhalt für die
Verbesserung seiner zentralen Schmutzwasseranlage
Verbesserungsbeitragssatzung
Aufgrund der §§ 6 und 91 der Gemeindeordnung
für das Land Sachsen-Anhalt vom
05. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 568) zuletzt geändert durch Gesetz
vom 26. 04. 1999 (GVBl. LSA S. 152), der §§ 9 und 16
des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 02. 1998 (GVBl. LSA S. 81) und
des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 12.
1996 (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.
04. 1999 (GVBl. LSA S. 150) hat die Verbandsversammlung in ihrer
Sitzung vom 19. 07. 2000 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
1.) Der Abwasserverband Coswig/Anhalt
betreibt Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen
(öffentliche Abwasseranlagen) als eine einheitliche
öffentliche Einrictung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung
in der Stadt Coswig (Anhalt) sowie den Gemeinden Klieken/Buro, Zieko,
Düben, Buko, Köselitz, Griebo, Möllensdorf,
Wörpen/Wahlsdorf und Cobbelsdorf ohne den OT Pülzig
(Einrichung „Coswig“) nach Maßgabe der
Satzung über die Abwasserbeseitigung
(Abwasserbeseitigungssatzung) vom 13. Juni 1995, zuletzt
geändert am 28. 01. 1998 und 19. 07. 2000.
(2) Der Verband hat die von ihm im Zusammenhang mit der
Abwasserbeseitigung bisher betriebene mechanisch reinigende
Kläranlage, die aus zwei Betonbecken mit Überlauf,
einer Rechenanlage, einem Sandfang und zwei offenen Schlammstapelbecken
bestand, stillgelegt und für das in Abs. 1 beschriebene
Entsorgungsgebiet eine neue Zentralkläranlage mit
mechanischer, vollbiologischer und weitergehender Reinigung (Entfernung
der absetzbaren Stoffe, gelöster Kohlenstoff-, Stickstoff- und
Phosphorverbindungen) errichtet.
Für die durch diese Maßnahmen bedingte Verbesserung
der zentralen Schmutzwasserentsorgung (Kompaktrechen mit automatisch
gesteuerter Rechengutpresse; belüfteter Sand- und Fettfang;
biologische Phosphorentfernung; Dosierstation zur simultanen Phosphatfällung; Sauerstoffeintrag durch
Bodenbelüftung in den Belebungsbecken; Nachklärung;
Schlammentwässerung) erhebt der Verband
Abwasserbeiträge (Verbesserungsbeiträge).
§ 2
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen
Grundstücke im Entsorgungsgebiet des Verbandes, die an die
seinerseits bestehenden und mit den in § 1 Abs. 2 Satz 1
genannten Abwasserreinigungsanlagen verbundenen Abwasseranlagen
angeschlossen waren oder angeschlossen werden konnten, sowie die
Grundstücke , für die der Anschluss bzw. die
Anschlussmöglichkeit an die gemäß
§ 1 Abs. 2 Satz 2 verbesserte öffentliche Abwasseranlage sich nicht als erstmalige
Herstellung der öffentlichen Einrichtung darstellt.
(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist
grundsätzlich das Grundstück im
bürgerlichrechtlichen Sinne. Ist ein vermessenes und im
Grundbuch eingetragenes bürgerlichrechtliches
Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem
Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche
als Grundstück. Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall
verpflichtet, die Grundstücksgröße
nachprüfbar, insbesondere durch amtliche Dokumente,
nachzuweisen.
§ 3
Beitragsmaßstab
(1) Der Verbesserungsbeitrag wird nach
einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet.
(2) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages
werden für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes
weitere Vollgeschoss 60 % der Grundstücksfläche - in
tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch
Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebieten (§ 7 BauNVO)
für das erste Vollgeschoss 200% und für jedes weitere
Vollgeschoss 120 % der Grundstücksfläche - in Ansatz
gebracht.
Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen
Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets
als eingeschossige Gebäude behandelt. Ist im Einzelfall eine
Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar,
werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken
je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten
Grundstücken je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerkes
als ein Vollgeschoss gerechnet.
(3) Als Grundstücksfläche gilt bei den
Grundstücken
1. die insgesamt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, die
Gesamtfläche des Grundstücks, wenn es baulich oder
gewerblich nutzbar ist;
2. die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und
a) mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles
liegen, - sofern sie nicht unter Nr. 6 oder Nr. 7 fallen –
die Gesamtfläche des
Grundstücks, wenn es baulich oder gewerblich nutzbar ist;
b) mit der Restfläche im Außenbereich liegen
– sofern sie nicht unter Nr. 6 oder
Nr. 7 fallen – die Fläche im Bereich des
Bebauungsplanes, wenn für diese
darin eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;
3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen
sowie bei Grundstücken, die über die Grenzen einer
solchen Satzung hinausreichen, -
sofern sie nicht unter Nr. 6 oder Nr. 7 fallen – die
Fläche im Satzungsbereich, wenn diese bauliche oder gewerblich
genutzt werden kann;
4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach
§ 34 Abs. 4 BauGB besteht und die nicht unter Nr. 6 oder Nr. 7
fallen,
a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
(§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des
Grundstücks,
b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich
(§ 34 BauGB) und teilweise
im Außenbereich ( § 35 BauGB) liegen, die
Gesamtfläche des Grundstücks
höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen
Straßengrenze und einer
Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m
dazu verläuft; bei Grund-
stücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur
durch einen zum Grund-
stück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die
Fläche zwischen der der
Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Linie,
die im gleichmäßigen
Abstand von 50 m zu ihr verläuft;
5. die über die sich nach Nr. 2 lit. b) oder Nr. 4 lit. b)
ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die
Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw.
im Falle von Nr. 4 der der Straße zugewandten
Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem
gleichmäßigen Abstand verläuft, der der
über-greifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht;
6. für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34
Abs. 4 BauGB die Nutzung als Wochenendhausgebiet oder eine sonstige
Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist
(z.B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping- und
Festplätze - nicht aber Flächen für die
Landwirtschaft, Sportplätze und Friedhöfe) oder die
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
(§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, 75 % der
Grundstücksfläche,
7. für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34
Abs. 4 BauGB die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt
ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (
§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, sowie bei
Grundstücken für die durch Bebauungsplan oder Satzung
nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Fläche
für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die
Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen
Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte
Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass
ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den
Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei
einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch
diese Zuordnung eine gleichmäßige
Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt;
8. die im Außenbereich liegen und bebaut sind, die
Grundfläche der an die
Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2.
Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt
zugeordnet, dass
ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den
Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei
einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch
diese Zuordnung eine gleichmäßige
Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
9. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und
für die durch eine rechtsverbindliche Fachplanung
(Planfeststellung, Betriebsplan oder ähnlicher Verwaltungsakt)
eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B.
Abfallde-ponie, Untergrundspeicher pp.), die Fläche des
Grundstücks, auf die sich die rechtsverbindliche Fachplanung
(Planfeststellung, Betriebsplan oder ähnlicher Verwaltungsakt)
bezieht, wobei solche Flächen unberücksichtigt
bleiben, die abwasserrelevant nicht nutzbar sind.
(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt bei
Grundstücken
1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
liegen (Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2)
a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschlosse;
b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse
die Höhe der
baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und
Sondergebieten
i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen
Baugebieten
die durch 2,3 geteilte höchstzulässige
Gebäudehöhe auf ganze Zahlen
aufgerundet,
c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse
noch die Höhe
der baulichen Anlagen sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist,
die
durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf
ganze Zahlen
aufgerundet,
d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden
dürfen, die Zahl von
einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,
e) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der
Vollgeschosse noch die
Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt
ist, wenn
aa) für sie durch Bebauungsplan eine Nutzung als
Fläche für die Landwirt-
schaft festgesetzt ist, die Zahl der tatsächlich vorhandenen
Vollge-
schosse,
bb) für sie durch Bebauungsplan eine Nutzung als
Wochenendhausgebiet
festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,
cc) die in anderen Baugebieten liegen, der in der näheren
Umgebung über-
wiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (
§ 34 BauGB)
Berechnungswert nach lit. a) – c);
2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 lit. a) bzw. lit. d)
und e) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die
Baumassenzahl nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c) überschritten
wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw.
die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden
Berechnungswerte nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c);
3. für die durch Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder
mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z. B.
Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping-, Sport- und
Festplätze sowie Friedhöfe) oder die
außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so
genutzt werden, die Zahl von einem Vollgeschoss;
4. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder
teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen
(Abs. 3 Nr. 4), wenn sie
a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich
vorhandenen Vollgeschosse,
b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgehung
überwiegend
vorhandenen Vollgeschosse;
5. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und
bebaut sind, die Zahl der Vollgeschosse der angeschlossenen
Baulichkeit;
6. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und
aufgrund einer rechts-
verbindliche Fachplanung (vgl. Abs. 3 Nr. 9) abwasserrelevant nutzbar
sind,
a) die höchste Zahl der durch die Fachplanung zugelassenen
Vollgeschosse,
b) die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen
Vollgeschosse, wenn die
Fachplanung keine Bestimmungen über das zulässige
Nutzungsmaß
enthält, jeweils bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Nr. 9.
(5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung
nach § 34 Abs. 4
BauGB oder § 35 Abs. 6 BauGB liegen, sind zur Feststellung der
Zahl der Vollgeschosse die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie
sie bestehen für
1. Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über
das zuläs-
sige Nutzungsmaß getroffen sind;
2. die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine
Bestim-
mungen über das zulässige Nutzungsmaß
enthält
§ 4
Beitragssatz
Der Beitragssatz für die
Verbesserung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage
beträgt 1,63 DM/qm (0,83 EUR/qm).
§ 5
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer
des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit
einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses
Rechts beitragspflichtig.
(2) Für die Grundstücke und Gebäude, die im
Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die
Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i. S.
von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei
Wohnungs- und
Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer
nur entsprechend
ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 6
Entstehung der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht am Tage der
betriebsfertigen Herstellung der in § 1 Abs. 2 Satz 2
beschriebenen Zentralkläranlage nebst Transportleitung,
frühestens jedoch mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 7
Veranlagung, Fälligkeit
Der Verbesserungsbeitrag wird durch
Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des
Bescheides fällig.
§ 8
Ablösung
In Fällen, die in denen die
Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung
durch Vertrag vereinbart werden.
Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach
Maßgabe des in § 3 bestimmten
Beitragsmaßstabes und des in § 4 festgelegten
Beitragssatzes zu ermitteln.
Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht
endgültig abgegolten.
§ 9
Billigkeitsregelungen
(1) Ausgehend von einer
Durchschnittsgröße der nach der
tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienenden
Grundstücke im Entsorgungsgebiet der Einrichtung
„Coswig“ mit 1.408 qm gelten derartige
Wohngrundstücke als i. S. von § 6 c Abs. 2 Satz 1
KAG-LSA übergroß, wenn die nach § 3 Abs. 3
zu berechnende Vorteilsfläche die vorgenannte
Durchschnittsgröße um 30 v. H.
(Begrenzungsfläche) oder mehr überschreitet.
Derartige in diesem Sinne übergroße
Wohngrundstücke werden in Größe der
Begrenzungsfläche in vollem Umfang, hinsichtlich der die
Begrenzungsfläche bis um 50 v. H. übersteigenden
Vorteilsfläche zu 50 v. H. und wegen einer darüber
hinaus bestehenden Vorteilsfläche zu 30 v. H. des sich nach
§ 3 i. V. mit § 4 zu berechnenden
Verbesserungsbeitrages herangezogen.
(2) Gebäude oder selbständige Gebäudeteile,
die auf der durch § 3 Abs. 3 Nr. 1 – 4 bestimmten
Grundstücksfläche oder auf einem unter § 3
Abs. 3 Nr. 5, 8 oder 9 fallendes Grundstück errichtet sind,
und die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die
öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage auslösen oder
nicht angeschlossen werden dürfen und auch
tatsächlich nicht angeschlossen sind, bleiben beitragsfrei
(§ 6 c Abs. 3 (KAG-LSA).
Der Beitragsfreiheit solcher Gebäude oder
selbständigen Gebäudeteile ist dergestalt Rechnung zu
tragen, dass die beitragsfreien Gebäude oder
selbständigen Gebäudeteile bei der Feststellung der
Zahl der Vollgeschosse nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5
unberücksichtigt bleiben.
(3) Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis
können ganz oder teilweise
gestundet werden, wenn die Einbeziehung bei Fälligkeit eine
erhebliche Härte für
den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die
Stundung nicht
gefährdet erscheint. Ist deren Einbeziehung nach Lage des
Einzelfalles unbillig,
können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
§ 10
Inkrafttreten
(1)
Diese Abgabensatzung tritt rückwirkend zum 01. 05. 1999 in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verbesserungsbeitragssatzung vom 13. 06. 1995
–
bestätigt am 28. 01. 1998 – außer Kraft.
(2) Für die Zeit vom 01. 05. 1999 bis zum Tage der
Veröffentlichung dieser
Satzung wird der nach den Vorschriften in §§ 3 und 4
dieser Satzung zu
berechnende Verbesserungsbeitrag der Höhe nach auf die sich
aus der
Verbesserungsbeitragssatzung vom 13. 06. 1995 ergebende
Beitragshöhe
beschränkt.
(3) Die Umstellung der Währung auf EURO tritt mit Wirkung 01.
01.2002 in Kraft.
1 EUR = 1,95583 DM
Coswig, 2000-07-19
Ertelt
Pfeifer
Verbandsvorsitzender
Geschäftsführer
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