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Stadt Coswig/Anhalt  
  
                                       

                                                  

                                                              Satzung

über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen und die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung
                 im Gebiet des Abwasserverbandes Coswig/Anhalt
                 (Dezentrale Entsorgungs- und Gebührensatzung)

 

Aufgrund  der  §§  6, 8 und  91  der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt  vom  05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) zuletzt geän­dert  durch  das  Gesetz vom

13.04. 2010 (GVBl. LSA S. 190), der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit  (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 02. 1998 (GVBl. LSA S. 81) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2009 (GVBl. LSA S.648) und der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt  (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 12. 1996 (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2008 (GVBl. LSA S. 452) hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom  23.11.2010 folgende Satzung beschlossen:

 

                                                           I. Allgemeines

§ 1

Öffentliche Einrichtung, Begriffsbestimmung

 

1.)  Der Abwasserverband Coswig/Anhalt betreibt die Abwasserbeseitigung aus             Grundstücksentwässerungsanlagen als eine rechtlich selbstständige                             öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung (dezentrale             Abwasseranlage) nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung             (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 23.11.2010.

2.)  Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind Kleinkläranlagen, abflusslose Sammelgruben oder sonstige Anlagen zur Behandlung oder Sammlung von Schmutzwasser oder Fäkalschlamm.


3.)  Abflusslose Sammelgruben sind wasserdichte Behälter, die keinen Ablauf aufweisen.


4.)  Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlagen, die Abfuhr und die
Behandlung der Anlageninhalte entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Für die Durchführung der Entsorgung kann sich der Verband Dritter als Erfüllungshilfen bedienen.

 

5.)  Eine dauerhafte dezentrale Abwasserentsorgung liegt vor, wenn nach dem genehmigten Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) ein Anschluss des Grundstückes an eine öffentliche Abwasseranlage nicht innerhalb der nächsten zehn Jahre vorgesehen ist.

 

6.)  Ergänzend gilt die Abwasserbeseitigungssatzung des AV Coswig/Anhalt in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2

                                         Anschluss und Benutzung

1.)  Die Eigentümer eines Grundstückes, auf dem eine Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube vorhanden ist, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtung für die dezentrale Abwasserbeseitigung nach § 1 (1) anzuschließen, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen ausschließlich durch den AV Coswig oder durch den vom AV Coswig beauftragten Dritten durchführen zu lassen und den zu entsorgenden Inhalt dem AV Coswig zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).

 

2.)  Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auf solche Grundstücke, auf denen das dort anfallende Schmutzwasser nicht in die zentrale öffentliche Abwasseranlage des AV Coswig eingeleitet werden kann. Die Grundstücke sind im Einzelnen in der Ausschlusssatzung benannt.

 

3.) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung sind ausgeschlossen:

           - gemäß § 150 (5) WG LSA Jauche, Gülle und Silagesickersaft sowie                      das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Schmutzwasser,                  das dazu bestimmt ist, rechtmäßig auf landwirtschaftlich,                                          forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu                        werden sowie
                      
           - Stoffe, die geeignet sind, die mit der Entsorgung beschäftigten                                Personen zu verletzen oder Geräte oder Fahrzeuge in ihrer Funktion zu                  beschädigen

          - Stoffe, die die Funktionsfähigkeit der Grundstücksentwässerungs-
            anlage beeinträchtigen, insbesondere Verstopfungen verursachen oder                 zu Ablagerungen führen                                        

          - giftige, übel riechende oder explosive Dämpfe oder Gase

          - Stoffe, die Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen

          - Stoffe, die die Abwasserreinigung oder die Schlammbehandlung                           erschweren und

         - Stoffe, die nach den Einleitbedingungen der jeweils gültigen                                    Abwasserbeseitigungssatzung des AV Coswig nicht in die (dezentrale)                  öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen.

 

§ 3

Bau, Betrieb und Überwachung

 

       1.) Jedes Grundstück muss eine eigene Grundstücksentwässerungsanlage               haben. Der Verband kann den Anschluss mehrere Grundstücke an eine               gemeinsame Anlage zulassen.

       2.) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer            gem. DIN 1986 und DIN 4261 („Kleinkläranlagen, Anwendung, 
     Bemessung, Ausführung und Betrieb“) auf seine Kosten zu errichten und zu           betreiben. Die dezentrale Entsorgung kann über Kleinkläranlagen mit                    Gewässerbenutzung (Grundwasser oder oberirdische Gewässer) oder                  über abflusslose Sammelgruben erfolgen. Wasserwirtschaftliche                            Bedingungen können diese Wahlmöglichkeit einschränken.

       3.) Die Grundstücksentwässerungsanlagen und die Zuwegungen sind so                    anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert ganzjährig an- und            abfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage mit der vorhandenen            Technik ohne weiteres entleeren kann.

4.) Für den Betrieb einer Kleinkläranlage ist für die Gewässerbenutzung                      eine wasserbehördliche Erlaubnis auf Grundlage des Wassergesetzes des          Landes Sachsen-Anhalt erforderlich.
     Die ordnungsgemäße Wartung der Kleinkläranlagen ist vom                                    Grundstückseigen- tümer gegenüber dem Verband jährlich durch die                      Vorlage der Bescheinigung eines Fachbetriebs oder Fachmannes                          nachzuweisen.

5.)  Neu zu errichtende abflusslose Sammelgruben müssen eine Bauartzulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) besitzen. Sie müssen standsicher, dauerhaft wasserdicht und korrosionsbeständig hergestellt werden. Bei der Bemessung sind die anzuschließenden Einwohnerwerte, der spezifische tägliche Wasserverbrauch und der Entsorgungszyklus zu beachten.
Für vorhandene abflusslose Gruben hat der Betreiber einen Nachweis des Bautyps, des Bauzustandes und deren Bemessung und Lage zu erbringen. Die Sammelgrube muss wasserdicht sein. Die Prüfung ist nach DIN EN 1610 von einem Sachverständigen durchzuführen und durch Vorlage des Prüfberichtes nachzuweisen.
Sämtliches auf dem Grundstück anfallendes Abwasser ist den Sammelgruben zuzuführen.

 

§ 4

Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen

 

 

1.)  Die Grundstücksentwässerungsanlagen werden vom Verband oder durch             von ihm beauftragte Dritte regelmäßig entleert. Zu diesem Zweck ist dem               Verband oder seinen Beauftragten ungehindert Zutritt zu gewähren. Das                 anfallende Schmutzwasser einschließlich des Fäkalschlamms wird einer               den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Entsorgung zugeführt.

 

2)  Im Einzelnen gilt für die Entleerungshäufigkeit:

1. Abflusslose Sammelgruben werden bei Bedarf geleert. Die Entleerungshäufigkeit ergibt sich im Regelfall aus der bezogenen Trinkwassermenge zuzüglich aus Eigenversorgungsanlagen gewonnenen Frischwassers sowie eventuell genutztes Regenwasser, abzüglich anderweitig genutztes und nicht als Abwasseranfall gewertetes Wasser. Der Verband kann zum jeweiligen Nachweis den Einbau entsprechender geeichter und verplombter Wasserzähler verlangen. Er kann durch Satzung regeln, dass gegebenenfalls das gesamte bezogene oder gewonnene Trinkwasser bei der Abfuhr zu Grunde gelegt wird.
Abflusslose Sammelgruben saisonal genutzter Grundstücke sind grundsätzlich zum Ende der Saison vollständig zu entleeren.


     2. Kleinkläranlagen müssen entsprechend der Wartungsvorschriften der jeweiligen Anlage entleert werden. Ein Exemplar des Wartungsprotokolls ist hierbei dem Verband vorzulegen.   


     3. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig - mindestens eine Woche vorher - beim Verband die Notwendigkeit einer Grubenentleerung anzuzeigen.


 
§ 5

Auskunfts- und Anzeigepflicht, Zutrittsrecht

 

1.) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Verband alle zur  Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

2.) Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige  Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich dem Verband schriftlich  mitzuteilen. In gleicher Weise ist auch der neue Eigentümer verpflichtet.

3.) Den Beauftragten des Verbandes ist zur Prüfung, ob die Vorschriften  dieser Satzung befolgt werden, ungehindert zu den in Frage kommenden  Teilen des Grundstückes und der Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt  zu gewähren.

     Der Verband ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlage jederzeit zu überprüfen, Schmutzwasser- und Schlammproben zu entnehmen, Messungen durchzuführen und gegebenenfalls eine Entleerung auf Kosten des Grundstückseigentümers zu veranlassen.

 

§ 6

Haftung

 

1.) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder der Zuwegung. In gleichem Umfang hat er den Verband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden gelten gemacht werden.

2.) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Witterungseinflüssen oder ähnlicher Gründe nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadenersatz. Unterbliebene Maßnahmen werden baldmöglichst nachgeholt.

 

 

                                                           II. Gebühren

 

       Der Abwasserverband Coswig/Anhalt erhebt nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung und den Bestimmungen dieser Satzung für die Benutzung und die Möglichkeit der Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung dezentrale Abwassergebühren.


§ 7

                                                     Gebührenmaßstab

 

1.) Die Abwassergebühr wird in Form einer Grundgebühr und einer                            Leistungsgebühr  erhoben.

2.) Die Grundgebühr wird für jedes Grundstück erhoben, auf dem eine dezentrale
Anlage vorhanden ist und Abwasser produziert wird. Die Grundgebühr berechnet sich je Grundstück.

3.) Die Leistungsgebühr wird nach der Menge bemessen, die aus der                     Grundstücksentwässerungsanlage entnommen und abgefahren wird. Berechnungseinheit für die Gebühr ist das Schmutzwasser oder der Fäkalschlamm, gemessen in Kubikmeter (cbm) an der Messeinrichtung des Entsorgungsfahrzeuges. Bei jeder Entsorgung ist die Menge so zu ermitteln und vom Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten auf der Entsorgungsmeldung durch Unterschrift zu bestätigen.   

4.) Mindestberechnungsmenge für die Leistungsgebühr ist 1 cbm. Bruchteile                    werden auf halbe cbm gerundet.



§ 8

                                                         Gebührensätze


Die Grundgebühr beträgt 5,11 EUR/Monat und Grundstück.
Die Abwassergebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung aus
 
 a) Kleinkläranlagen                                                                40,01 EUR
 b) abflusslosen Gruben                                                         14,87 EUR

 je cbm entnommenen Fäkalschlamms bzw. Abwassers.


§ 9

Gebührenpflichtige

 

1.)  Gebührenpflichtig ist der Eigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des Grundstückes. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.


 

2.)   Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht auf den        neuen Pflichtigen über. Wenn der bisher Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 5 Ziffer 2) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim Verband entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

 

§ 10

                               Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

 

1.)  Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht mit der Inbetriebnahme der             Grundstücksentwässerungsanlage. Sie erlischt, sobald die                                             Grundstücksentwässerungsanlage außer Betrieb genommen und dies dem                 Verband schriftlich mitgeteilt wird.

 

2.) Die Gebührenschuld für die Leistungsgebühr entsteht mit jeder Entleerung der            Grundstücksentwässerungsanlage.

 

§ 11

Erhebungszeitraum

 

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht.

 

§ 12

Festsetzung und Fälligkeit

 

      1.) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende                                      Grundge­bühr sind im laufenden Jahr jeden Monat Abschlagszahlungen zu                    leisten. Die Höhe derAbschlagszahlungen wird durch Bescheid vom                              Verband festgesetzt.

2.) Die Veranlagung der Leistungsgebühr erfolgt vom Verband durch Bekanntgabe eines Gebührenbescheides nach jeder Entsorgung.

3.)  Die Grund- und Leistungsgebühr werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

 

§13

Auskunftspflicht

 

1.) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem Verband jede Auskunft  zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.

 

2.) Der Verband kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Ziff. 1.) zur Auskunft  verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem 
 erforderlichen Umfange zu helfen. Insbesondere ist der ungehinderte Zugang  zu  allen auf dem Grundstück gelegenen Abwasseranlagen zu gewähren.

 

§ 14

Anzeigepflicht

 

1.) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband  sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats  schriftlich anzuzeigen.

 

2.) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

 

 

        § 15              

                                                      Datenverarbeitung

(1)     Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabe­pflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die  Verarbeitung  (§ 3 Abs. 3 DSG-LSA) der hierfür erforderli­chen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß  §§ 9 und 10 DSG-LSA  (Vor-  und  Zuname der Abgabepflichtigen und deren An­schriften;  Grundstücksbezeichnung nebst Größe und Grundbuchbe­zeichnung; Wasserverbrauchsdaten) durch den Verband zulässig.

         

 (2)    Der  Verband  darf  die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegen­schaftsbuches,  des  Melderechts,  der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen  Daten  für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich  die  Daten von den entsprechenden Behörden (z. B. Finanz-, Kataster-,   Einwohnermelde-   und   Grundbuchamt)  übermitteln lassen,  was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.


 

§ 16

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Absatz 7 GO LSA handelt, wer vorsätzlich           oder fahrlässig

a)  sein Grundstück nach § 2 (1) nicht an die dezentrale Anlage anschließt, die Entsorgung nicht über den Verband vornehmen lässt und den Inhalt dem Verband überlässt.

b)  Schmutzwasser nach § 2 (3) in die Grundstücksentwässerungsanlage einleitet, was von der Entsorgung ausgeschlossen ist

c)  Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 3 nicht den Anforderungen entsprechend errichtet, betreibt oder unterhält

d)  nach § 4 (1) den Zutritt nicht gewährt

e)  nach § 4 (2) die Entleerung behindert

f)  die Anzeige der notwendigen Grubenentleerung nach § 4 (2) Nr.3 unterlässt

g) nach § 5  seiner Auskunfts- und Anzeigepflicht nicht nachkommt

h) nach § 5 (3) das Betreten und Befahren seines Grundstückes nicht duldet

 

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 (2) Nr. 2 KAG-LSA handelt, wer vorsätzlich
      oder fahrlässig

a) seiner Auskunftspflicht nach § 13 (1) nicht nachkommt,

b) entgegen § 13 (2) den Zutritt nicht gewährt,

c) seiner Anzeigepflicht nach § 14 nicht nachkommt.


Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden

 

 

§ 17

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung im Gebiet des Abwasserverbandes Coswig/Anhalt vom 19.07.2000, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 31.05.2006 – veröffentlicht im Elbe-Fläming-Kurier am 15.06.2006 – wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

Coswig, 23.11.2010

 

 

Berlin                                                               Pfeifer
Vorsitzende der Verbandsversammlung    Verbandsgeschäftsführer