Satzung über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht Ausschlusssatzung Präambel Aufgrund des § 151 (5) des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassung vom 12.04.2006 (GVBl. LSA S.248) in Verbindung mit den §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung LSA in der Fassung vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) zuletzt geän¬dert durch das Gesetz vom 13.04.2010 (GVBl. LSA S. 190) in Verbindung mit den §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsar-beit (GKG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2009 (GVBl. LSA S.648) sowie dem Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) des Abwasserverbandes Coswig/Anhalt vom 27.12.2006 (genehmigt am 15.06.2007 durch die untere Wasserbehörde des Landkreises Anhalt-Zerbst) in der zur Zeit gültigen Fassung hat die Verbandsver-sammlung in ihrer Sitzung am 23.11.2010 folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines (1) Der Abwasserverband Coswig/Anhalt betreibt als Aufgabenträger der Abwas-serbeseitigung nach Maßgabe der jeweils gültigen Satzung über die Abwasser-beseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) eine rechtlich jeweils selbständige öffentliche Einrichtung zur a) zentralen Schmutzwasserbeseitigung im gesamten Verbandsgebiet b) zentralen Niederschlagswasserbeseitigung im gesamten Verbandsgebiet c) dezentralen Schmutzwasserbeseitigung im gesamten Verbandsgebiet aus Kleinkläranlagen d) dezentralen Schmutzwasserbeseitigung im gesamten Verbandsgebiet aus ablusslosen Sammelgruben. (2) Der Abwasserverband Coswig/Anhalt ist berechtigt, nach Maßgabe des §151 (5) WG LSA Abwasser aus seiner Abwasserbeseitigungspflicht ganz oder teilweise auszuschließen, wenn 1. das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann, 2. eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten, wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder aufgrund der Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist oder 3. dies aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. (3) Die Aufgabe zur Übernahme und Beseitigung des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und des in Absetz- und Ausfaulgruben anfallenden Schlammes kann nicht ausgeschlossen werden. § 2 Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht für Teile des Entsorgungsgebietes (1) Die in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Grundstücke laut dem ABK des Abwasserverbandes Coswig/Anhalt vom 15.06.2007 werden von der Abwasserbeseitigungspflicht ausgenommen. Der Ausschluss bezieht sich nicht auf die Übernahme und Beseitigung in Absetz- und Ausfaulgruben anfallenden Schlammes und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers. (2) Die in der Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Grundstücke, die innerhalb der nächsten zehn Jahre nach Tabelle 4.2 des ABK des Abwasserverbandes Coswig/Anhalt vom 15.06.2007 an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden sollen, werden bis zur Möglichkeit eines zentralen, leitungsgebundenen Anschlusses von der Abwasserbeseitigungspflicht ausgenommen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 widersprüchliche Angaben zur Grundstückslage, so ist die Angabe des Flurstücks maßgebend. (4) Mit dem Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht ist im Umfange des Ausschlusses derjenige zur Beseitigung des Abwassers verpflichtet, bei dem es anfällt (Nutzungsberechtigter). § 3 Wirksamkeit des Ausschlusses Der Ausschluss wird wirksam mit Inkrafttreten der Satzung. § 4 Fortbestand alter Rechte Freistellungsgenehmigungen, die bis zum Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des WG LSA vom 15.04.2005 in Bestandskraft erwachsen sind, gelten fort. Bei den hiervon betroffenen Grundstücken ist in der Anlage 1 dieser Satzung, Spalte „ bereits freigestellt bis“ das Ablaufdatum der bisherigen Freistellung ersichtlich. § 5 Aufhebung des Ausschlusses (1) Der Abwasserverband Coswig/Anhalt kann durch Satzung den Ausschluss des Abwassers aus seiner Abwasserbeseitigungspflicht wieder aufheben. Liegt ein Grundstück in einem Gebiet, für dass das ABK des Abwasserverbandes Coswig/Anhalt den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht vorsieht, so ist der Abwasserverband Coswig/Anhalt gehindert, vor Ablauf von fünfzehn Jahren, gerechnet ab dem Datum der Genehmigung des ABK, den Anschluss des Grundstückes an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorzuschreiben. Weiteren Bestandsschutz gewährt diese Satzung nicht. (2) Die Aufhebung des Ausschlusses erfolgt durch Änderung der Satzungsanlagen. Er wird wirksam mit Inkrafttreten der Änderungssatzung. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Coswig, 23.11.2010 Berlin Pfeifer Vorsitzende der Verbandsversammlung Verbandsgeschäftsführer Ausschluss der
Abwasserbeseitigungpflicht
für Grundstücke, die im Rahmen
des genehmigten ABK innerhalb der nächsten 10 Jahre nicht angeschlossen werden sollen. Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht für Grundstücke, die im Rahmen des genehmigten ABK innerhalb der nächsten zehn Jahre angeschlossen werden sollen. Anlage2 |
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