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Stadt Coswig/Anhalt  
  

     

 
                                      


                                                            Satzung

          über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche
        Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserverbandes Coswig/Anhalt


                     
                                     Abwasserbeseitigungssatzung

Aufgrund der §§ 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05. 10. 1993  (GVBl. LSA S. 568) zuletzt geändert  durch  das  Gesetz vom 13. 04. 2010 (GVBl. LSA S. 190), sowie der  §§ 150 und 151 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2006 (GVBl. LSA S. 248) und der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 02. 1998 (GVBl. LSA S. 81) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2009 (GVBl. LSA S.648)  hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 23.11.2010 folgende Satzung beschlossen:

                                            I. Allgemeine Bestimmungen

                                                                    § 1
                                                             
                                                            Allgemeines


(1) Der Abwasserverband Coswig/Anhalt hat die Pflicht, das gesamte, auf seinem Verbandsgebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Grundlage dafür bildet das jeweils gültige Abwasserbeseitigungskonzept (ABK). Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt der sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.


(2) Der Abwasserverband Coswig/Anhalt  betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Abwassers (Schmutz-wasser, Niederschlagswasser) eine rechtlich jeweils selbständige Anlage zur

     - zentralen Schmutzwasserbeseitigung;
     - zentralen Niederschlagswasserbeseitigung;
     - dezentralen Schmutzwasserbeseitigung

     als öffentliche Einrichtung.

(3) Die Abwasserbeseitigung erfolgt mittels zentraler Kanalisations- und                     Abwasserbehandlungsanlagen (zentrale Abwasseranlagen) oder mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser einschließlich Fäkalschlamm (dezentrale Abwasseranlagen).

(4) Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch besondere Satzung über     
      die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen und die Erhebung   
      von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung - Dezentrale Entsor-
      gungs- und Gebührensatzung - vom 23.11.2010 geregelt.

(5) Der Verband kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehme lassen.

(6) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Sanierung bestimmt der Verband im Rahmen der ihm obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.


                                                                  § 2

                                                  Begriffsbestimmungen

(1) Die Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm sowie die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers.                                                  

(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich rechtlichen Sinne.

(3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.

(4) Die zentralen öffentlichen Abwasseranlagen enden bei der Schmutzwasserentsorgung hinter dem Revisionsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück und bei der Niederschlagswasserbeseitigung an der Grenze des zu entwässernden Grundstücks. Erfolgt die Schmutzwasserbeseitigung im Drucksystem, endet die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage hinter dem Pumpenschacht bzw. hinter der elektrischen Steuerungsanlage für die Pumpe auf dem zu entwässernden Grundstück. Erhält beim Druckentwässerungssystem ein Grundstück keinen eigenen Pumpenschacht (§ 9 Abs. 1 S. 2), so endet die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage mit dem Anschlussstutzen an der Grenze dieses Grundstücks.

(5) Zu den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehören das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen wie

1.  Leitungsnetz mit getrennten Leitungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Trennverfahren), die Druckentwässerungsanlagen
und Druckrohrleitungen, die Grundstücksanschlüsse, Reinigungs- und Revisionsschächte, Pumpstationen und Rückhaltebecken;

2. alle Einrichtungen zur Behandlung des Abwassers, wie z. B. die Klärwerke und ähnliche Anlagen, die im Eigentum des Verbandes stehen, und ferner die von Dritten hergestellten und unterhaltenen Anlagen, deren sich der Verband bedient;

3. offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, wenn ihnen wasserrechtlich die Gewässereigenschaft entzogen ist und sie zur Aufnahme der Abwässer dienen.

(6) Zur dezentralen öffentlichen Abwasseranlage gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben und Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.

(7) Soweit sich Vorschriften dieser Satzung auf den Grundstückseigentümer beziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für Erbbauberechtigte und solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben.


                                                                        § 3

                                                            Anschlusszwang

(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen an eine öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Abwasser auf Dauer anfällt.


(2) Dauernder Anfall von Abwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstückes begonnen wurde oder das Grundstück derart befestigt worden ist, dass Niederschlagswasser als Abwasser anfällt.


(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 richtet sich auf den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage, soweit die öffentlichen Kanalisationsanlagen für das Grundstück betriebsbereit vorhanden sind, sonst den auf Anschluss des Grundstückes an die dezentrale Abwasseranlage.


(4) Besteht ein Anschluss an die dezentrale Abwasseranlage, kann der Verband den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage verlangen, sobald die Voraussetzungen des Abs. 3 nachträglich eintreten. Dies gilt nicht für Grundstücke, die der Ausschlussatzung unterliegen. Der Grundstückseigentümer erhält eine entsprechende Mitteilung mit der Aufforderung zum Anschluss seines Grundstückes an die zentrale Abwasseranlage. Der Anschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung vorzunehmen.

(5) Werden an einer Erschließungsstraße, in die später Entwässerungskanäle eingebaut werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen des Verbandes alle Einrichtungen für den künftigen Anschluss an die zentrale Abwasseranlage vorzubereiten.


                                                                               
                                                                § 4

                                                    Benutzungszwang

Wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Abwasser  sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach § 8 gilt  der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen.




                                                               § 5

              Ausnahme und Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang

 (1) Ist ein gesammeltes Fortleiten von Niederschlagswasser zur Verhütung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit für räumlich abgegrenzte Teile des Entsorgungsgebietes oder einzelne Grundstücke nicht erforderlich, so sind diese vom Anschlusszwang ausgenommen und die Grundstückseigentümer an Stelle des Verbandes zur Beseitigung des Niederschlagswasser verpflichtet (§ 151 Abs. 3 WG LSA). 

(2) Bei der zentralen Abwasseranlage (Schmutzwasser) kann die Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des Grundstücks für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss beim Verband zu stellen.

Wird die Befreiung ausgesprochen, besteht für das Grundstück hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der dezentralen Abwasseranlage.

(3) Für Grundstücke, die vom Anschluss an die zentrale Entsorgung gemäß ABK
ausgeschlossen sind und für die keine wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Kleinkläranlage nach den Regeln der Technik vorliegt, muss die Entsorgung über abflusslose Sammelgruben erfolgen.

(4) Die Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder auf eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden.




                                                             § 6

                                       Entwässerungsgenehmigung

(1) Der Verband erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage und deren
Benutzung (Entwässerungsgenehmigung). Änderungen der Grundstücks
entwässerungsanlage, der der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnisse oder des Anschlusses an die Abwasseranlagen bedürfen ebenfalls einer Entwässerungsgenehmigung.

(2) Entwässerungsgenehmigungen sind vom Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag).

(3) Der Verband entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Er kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

(4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.

(5) Der Verband kann  abweichend von den Einleitungsbedingungen des § 8  die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilen.

(6) Der Verband kann dem Grundstückseigentümer die Selbstüberwachung seiner Grundstücksentwässerungsanlage sowie die Verpflichtung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse auferlegen. Er kann ferner  anordnen, dass der Grundstückseigentümer eine regelmäßige Überwachung durch den Verband zu dulden und die dadurch bedingten Kosten zu erstatten hat.

(7) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder der Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit der Verband sein Einverständnis erteilt hat.

 (8) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert werden.


                                                               § 7

                                              Entwässerungsantrag

(1) Der Entwässerungsantrag ist bei dem Verband mit dem Antrag auf Baugenehmigung einzureichen, wenn die Entwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich wird.
In den Fällen des § 3 Absatz  4 ist der Entwässerungsantrag spätestens einen Monat nach der Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Bei allen anderen Vorhaben ist der Antrag einen Monat vor deren geplanten Beginn einzureichen.

2) Für die Antragstellung ist das Formular „Entwässerungsantrag“ des Verbandes zu verwenden. Das Formular ist vom Verband abzufordern.

3) Mit dem Antrag sind für den zentralen Anschluss einzureichen:   

    1. Erläuterungsbericht mit einer Beschreibung des Vorhabens und seiner                       Nutzung (kann für Einfamilienhäuser entfallen)

    2. einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstückes         im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit folgenden Angaben:
               Grundstücks und Eigentumsgrenzen
               vorhandene und geplante Bebauung
               Lage der Haupt und Anschlusskanäle
               Gewässer, soweit vorhanden oder geplant
               in der Nähe der Abwasserleitungen vorhandenen Baumbestand,
               gewünschten Standort des Revisionsschachtes

   
    3. Beschreibung des gewerblichen Betriebes, dessen Abwasser eingeleitet                   werden soll, nach Art und Umfang der Produktion und der Anzahl der                           Beschäftigten sowie des voraussichtlich anfallenden Abwassers nach                         Menge und Beschaffenheit,   
                                                 
    4. bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen Angaben           über  Menge und Beschaffenheit des Abwassers  Funktionsbeschreibung der             Vorbehandlungsanlage
        Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z .B. Schlämme,                   Feststoffe, Leichtstoffe)
        Anfallstelle des Abwassers im Betrieb,

    5. Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Fall und Entlüftungsrohre des                         Gebäudes mit den Entwässerungsprojekten und Längsschnitt durch die                       Grundleitung und die Revisionsschächte mit Angaben der Höhenmaße des                 Grundstückes und der Sohlenhöhe im Verhältnis zur Straße, bezogen auf NN,

    6. Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1:100, soweit dies zur           Darstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich ist. Die                       Grundrisse müssen insbesondere die Bestimmung de einzelnen Räume und             sämtliche in Frage kommenden Einläufe sowie die Ableitung unter Angabe der         lichten Weite und des Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der                   Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber, Rückstauverschlüsse oder           Hebeanlagen.
    7. Berechnung des Schmutzwasseranfalls nach DIN 1986
        (kann für Einfamil ienhäuser entfallen),

(4) Mit dem Antrag sind für den dezentralen Anschluss einzureichen:

    1.  Angaben über Art und Bemessung der Grundstücksentwässerungsanlage,

    2.  Nachweis der wasserbehördlichen Einleitungserlaubnis für die                                      Grundstücksentwässerungsanlage,

    3. einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstückes         im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit folgenden Angaben:

Straße und Hausnummer  vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück  Lage der Kleinkläranlage bzw. Sammelgrube Lage der Entwässerungsleitungen außerhalb des Gebäudes mit  Schächten Anfahr und Entleerungsmöglichkeit für das Entsorgungsfahrzeug.

(5) Schmutzwasserleitungen sind mit ausgezogenen, Niederschlagswasserleitungen mit gestrichelten Linien und Mischwasserleitungen strichpunktiert darzustellen. Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren.
Dabei sind vorhandene Anlagen schwarz, neue Anlagen rot und abzubrechende Anlagen gelb kenntlich zu machen.
Die für Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf nicht verwendet werden.

(6) Der Verband kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese für die Beurteilung der  Entwässerungsanlage notwendig ist.




                                                                      § 8

                                                   Einleitungsbedingungen


(1) Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen gelten die in Abs. 2  15 geregelten Einleitungsbedingungen. Wenn eine Einleitung nach der Indirekteinleiterverordnung genehmigt wird, treten die in dieser Genehmigung bestimmten Werte an die Stelle der in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Einleitungsbedingungen. Eine aufgrund der Indirekteinleiterverordnung erteilte Einleitungsgenehmigung ersetzt für ihren Geltungsumfang die Einleitungsgenehmigung nach dieser Satzung nicht.

(2) Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.

(3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf Niederschlagswasser, Grund oder Dränagewasser sowie unbelastetes Kühlwasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.

(4) In die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen solche Stoffe nicht eingeleitet werden, die die Kanalisation verstopfen oder zu Ablagerungen führen,                      
giftige, übel riechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden,
Bau und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen sowie
die Abwasserreinigung oder die Schlammbeseitigung erschweren.

Hierzu gehören insbesondere folgende Stoffe:

Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste;

Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u.ä. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden);

Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen;

Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Blut und Molke;

Kaltreiniger, die chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern;

Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers;

 Säuren und Laugen (zulässiger pH Bereich 6,510), chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff; Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Carbide, die Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe.

Falls Stoffe dieser Art in stark verdünnter Form anfallen und dabei die in
Abs. 7 genannten Einleitungswerte nicht überschritten werden, gilt das Einleitungsverbot nicht; das Verdünnungs und Vermischungsverbot nach Abs. 11 bleibt von dieser Regelung unberührt.


(5)   Schmutzwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet                         werden, wenn es der Verordnung für     die Umsetzung der EURATOM    Richtlinie zum Strahlenschutz vom 20.07.2001 entspricht.                                             

(6)    Gentechnisch neu kombinierte Nukleinsäuren sind vor der Einleitung in die zentrale Abwasseranlage vollständig zu inaktivieren. Für diese Vorbehandlung ist ein Gutachten nach § 6 Abs. 3 vorzulegen.

(7)    Abwässer  insbesondere aus Industrie und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser)  dürfen, abgesehen von den übrigen Begrenzungen des Benutzungsrechts, nur eingeleitet werden, wenn sie in der Stichprobe folgende Einleitungswerte nicht überschreiten:

1. Allgemeine Parameter

a) Temperatur:                    35 °C
(DIN 38404C 4, Dez. 1976)

b) pHWert:           wenigstens    6,5
(DIN 38404C 5, Jan. 1984)            höchstens    10,0

c) Absetzbare Stoffe:
(DIN 38409H 92, Juli 1980) nicht begrenzt

Soweit eine Schlammabscheidung wegen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist, kann eine Begrenzung im Bereich von 1 – 10 ml/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit, in besonderen Fällen auch darunter, erfolgen.

2. Schwerflüchtige lipophile Stoffe
       (u. a. verseifbare Öle, Fette)                

a) direkt abscheidbar 100 mg/l
    (DIN 38409H 19, Mai 1986) 

b) soweit Menge und Art des Abwassers
     bei Bemessung nach DIN 4040 zu Ab
     scheideranlagen über Nenngröße 10
     (> NG 10) führen:
     gesamt (DIN 38409H 17, Mai 1981)        250 mg/l                     


3. Kohlenwasserstoffe

a) direkt abscheidbar (DIN 38409  50 mg/l H 19, Febr. 1986) DIN 1999 Teil 1  6 beachten. Bei den in der Praxis häufig fest zustellenenden Zulaufkonzentra-              tionen und richtiger Dimensionierung ist der Wert von 50 mg/l bei ordnungsgemäßem Betrieb erreichbar.

b) gesamt (DIN 38409H 18, Febr. 1986)                    100 mg/l

c) soweit im Einzelfall eine weiterge
hende Entfernung der Kohlenwasser
stoffe erforderlich ist:
gesamt (DIN 38409H 18, Febr. 1986)                           20 mg/l

4.  Halogenierte organische Halogenver
   bindungen

   a) adsorbierbare organische Halogenver
        bindungen (AOX)
        (DIN 38409H 148.22, März 1985)                             1 mg/l

   b) Leichtflüchtige halogenierte Kohlen
wasserstoff (LHKW) als Summe aus
Trichlorethen, Tetrachlorethen,
1,1,1 Trichlorethan, Dichlormethan
gerechnet als Chlor (Cl)                                                  0,5 mg/l


5. Organische halogenfreie Lösemittel
Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar
und biologisch abbaubar (DIN 38 407F 9,
Mai 1991): Entsprechend spezieller Fest
legung, jedoch Richtwert nicht größer als
er der Löslichkeit entspricht oder als
5 g/l

6. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)
                                                  
     a) Antimon
     (DIN 38406E 22, März 1988)                (Sb)              0,5 mg/l

     b) Arsen                                                    (As)              0,5 mg/l
     (DIN 38405D 18, Sept. 1985/Aufschluss nach 10.1)

     c) Barium                                                  (Ba)                 5 mg/l
      (Bestimmung von 33 Elementen mit ICPOES)

     d) Blei                                                       (Pb)                 1 mg/l
      (DIN 38406E 63, Mai 1981 oder
       DIN 38406E 22, März 1988)

    e) Cadmium                                              (Cd)              0,5 mg/l
        (DIN 38406E 193, Jul. 1980 oder
         DIN 38406E 22, März 1988)

    f)  Chrom                                                     (Cr)                 1 mg/l
        (DIN 38406E 22, März 1988 oder
         DIN 38406E 102, Jun. 1985)

    g) Chrom (sechswertig)                           (CrVI)           0,2 mg/l
        (DIN 38405D 24, Mai 1987)

    h) Cobalt                                                      (Co)              2 mg/l   
       (DIN 38406E 22, März 1988 oder
       entspr. DIN 38406E 102, Jun. 1985)

    i)  Kupfer                                                       (Cu)             1 mg/l
      (DIN 38406E 22, März 1988 oder
       DIN 38406E 72, Sept. 1991)

   g) Nickel                                                         (Ni)              1 mg/l
     (DIN 38406E 22, März 1988 oder
      DIN 38406E 112, Sept. 1991)

   k) Quecksilber                                              (Hg)           0,1 mg/l
     (DIN 38406E 123, Jul. 1980)

    l)  Selen                                                        (Se)              2 mg/l

  m) Silber                                                         (Ag)             1 mg/l
      (DIN 38406E 22, März 1988 oder
      entpr. DIN 38406E 102, Jun. 1985)

  n) Zink                                                              (Zn)              5 mg/l
      (DIN 38406E 22, März 1988)

  o) Zinn                                                             (Sn)              5 mg/l
     (DIN 38406E 22, März 1988 oder
      entspr. DIN 38406E 102, Jun. 1985)

   p) Aluminium und Eisen                         (Al und Fe)  keine Begrenzung so
        weit keine Schwierigkeiten in der Abwasserableitung und
        reinigung auftreten
                                                                         (s. Nr. 1 c)
  
7. Anorganische Stoffe (gelöst)
a) Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak  (NH4 N+NH3 N)             
(DIN 38406E 52, Okt. 1983 o. DIN 38406E  51 Okt. 1983)  100 mg/l  < 5000 EW
200 mg/l  > 5000 EW
      
b) Stickstoff aus Nitrit, falls größere Frachten anfallen (NO2 – N) 10 mg/l
       (DIN 38405D 10, Febr. 1981 oder
        DIN 38405D 19, Febr. 1988 oder
        DIN 38405D 20, Sept. 1991)

c) Cyanid, gesamt                                                         (CN)             20 mg/l
(DIN 38405D 131, Febr. 1981)

d) Cyanid, leicht freisetzbar                                         (CN)                1 mg/l
(DIN 38405D 132, Febr. 1981)

e) Fluorid                                                                         (F)               50 mg/l
(DIN 38405D 41, Jul. 1985 oder
DIN 38405D 19, Sept. 1991)

f) Phosphorverbindungen
      (DIN 38405D 114, Okt. 1983)                                (P)               50 mg/l
      DIN 38405D 19, Sept. 1991)

g) Sulfat                                                                        (SO4)          600 mg/l
(DIN 38405D 19, Febr. 1988 oder
DIN 38405D 20, Sept. 1991 oder
DIN 38405D 5, Jan. 1985)

h) Sulfid                                                                           (S)                2 mg/l
(DIN 38405D 26, Apr. 1989)

8.  Weitere organische Stoffe
a)  wasserdampfflüchtige,
halogenfreie Phenole (als C6H5OH)                                           100 mg/l
(DIN 38409H 162, Jun. 1984 oder
DIN 38409H 163, Jun.1984)

b) Farbstoffe                Nur in einer so niedrigen
(DIN 38404C 11, Dez. 1976 oder    Konzentration, dass der Vor
DIN 38404C 12, Dez. 1976)    fluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanischbiologischen Kläranlage visuell nicht mehr gefärbt erscheint.

9. Spontane Sauerstoffzehrung
(DIN 38408G 24, Aug. 1987)                                                        100 mg/l

10. Für vorstehend nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitungswerte im Bedarfsfalle festgesetzt.


(8) Die vorstehend genannten Grenzwerte beziehen sich auf das Abwasser unmittelbar im Ablauf der Abwasseranfallstelle. Sofern dort eine Messung aus technischen Gründen nicht erfolgen kann, muss die Probenahmemöglichkeit vom Grundstückseigentümer so geschaffen werden, dass eine Abwasserprobe vor einem Vermischen dieses Abwassers mit Abwässern aus anderen Bereichen ohne einen das übliche Maß übersteigenden Aufwand vom Verband durchgeführt werden kann.

(9) Bei der Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nicht häuslichen Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen ist eine qualifizierte Stichprobe vorzusehen. Sie umfasst mindestens fünf Stichproben, die  in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen  gemischt werden. Bei den Parametern Temperatur und pHWert gilt davon abweichend die einfache Stichprobe.

Bei der Einleitung sind die vorstehend in Abs. 7 genannten Grenzwerte einzuhalten. Der Grenzwert gilt auch dann als eingehalten, wenn die Ergebnisse der jeweils letzten fünf im Rahmen der Überwachung durch den Verband durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 % übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der Abwässer notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser, Abwasser und Schlammuntersuchung in den jeweiligen aktuellen Fassungen auszuführen.

(10) Höhere Einleitungswerte können im Einzelfall  nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs  zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten des Falles die schädlichen Stoffe und Eigenschaften der Abwässer innerhalb dieser Grenzen für die öffentlichen Abwasseranlagen, die bei ihnen beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlung vertretbar sind.

Niedrigere als die aufgeführten Einleitungswerte und Frachtenbegrenzungen können im Einzelfall festgesetzt und die Einhaltung der geringeren Einleitungswerte kann angeordnet werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung der öffentlichen Abwasseranlagen oder der bei den Anlagen beschäftigten Personen, die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der Abwasserbehandlung sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten. Das Einleiten  oder der Einbringen von Stoffen, die die geringeren Einleitungswerte überschreiten, fällt  im Geltungsbereich der Anordnung unter das Einleitungsverbot nach Abs. 7.

(11)  Es ist unzulässig, entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik Abwasser zu verdünnen oder zu vermischen, um Einleitungswerte zu umgehen oder die Einleitungswerte zu erreichen. Dies gilt nicht in Bezug auf den Parameter Temperatur.

(12)  Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Schmutzwasser nicht den    Anforderungen gemäß den vorstehenden Regelungen entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen zu erstellen und geeignete Rückhaltungsmaßnahmen zu ergreifen.

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, Vorbehandlungsanlagen so zu planen, zu betreiben, zu überwachen und zu unterhalten, dass die Schädlichkeit und Menge des Abwassers unter Beachtung und Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik so gering wie möglich gehalten wird.

Der Verband kann verlangen, dass eine Person bestimmt und dem Verband schriftlich benannt wird, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlagen verantwortlich ist.

Der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrolle zu gewährleisten, dass die Einleitungswerte gemäß den vorstehenden Einleitungsbedingungen für Abwasser eingehalten werden. Über die Eigenkontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen. Die Eigenkontrollen sind entsprechend der in Abs. 8 und 9 für die behördliche Überwachung genannten Festlegungen hinsichtlich Art, Häufigkeit, Bewertung und Durchführung vorzunehmen. Eine behördlich durchgeführte Kontrolle ersetzt die Eigenkontrolle nicht.

Sobald ein Überschreiten der Einleitungswerte oder ein sonstiger Verstoß gegen die Einleitungsbedingungen festgestellt wird, hat der Grundstückseigentümer oder der Betreiber der Anlage den Verband unverzüglich zu unterrichten.

(13) Der Verband kann eine Rückhaltung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück fordern, wenn die zulässigen Abflussmengen überschritten werden.

(14) Werden von dem Grundstück Stoffe oder Abwässer im Sinne der Abs. 4 bis 7 unzulässigerweise in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet, ist der Verband berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden in der Abwasseranlage zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen des Abwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.

(15) Der Verband ist berechtigt, bei Schmutzwasser von Industrie und Gewerbebetrieben zur Überwachung von Einleitwerten auf Kosten des Grundstückseigentümers Untersuchungen und Messungen vorzunehmen sowie selbsttätige Messgeräte mit den erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen

           II. Besondere Bestimmungen für zentrale Abwasseranlagen


                                                              § 9
                                        
                                             Grundstücksanschluss

(1) Jedes Grundstück muss einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage haben. Erfolgt die Entwässerung im Drucksystem, so kann der Verband für zwei Grundstücke einen gemeinsamen Schacht mit Pumpe und elektrischer Steuerungsanlage auf einem der beiden Grundstücke und lediglich einen Anschlussstutzen für das zweite Grundstück vorsehen. Die Lage und lichte Weite des Anschlusskanals und die Anordnung der Revisionsschächte bzw. des Pumpenschachtes bestimmt der Verband.

(2) Der Verband kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschlusskanal zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Baulast und einer Dienstbarkeit sichern.

(3) Der Verband lässt die Grundstücksanschlüsse für die Schmutzwasserentsorgung
 (Anschlusskanal vom Hauptsammler bis einschließlich Revisionsschacht bzw.
 Pumpenschacht mit Pumpe) und für die Niederschlagswasserbeseitigung
 (Anschlusskanal vom Hauptsammler bis zur Grundstücksgrenze) herstellen.

(4) Ergeben sich bei der Ausführung des Grundstücksanschlusses unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so hat der Grundstückseigentümer den dadurch für die Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage entstehenden Aufwand zu tragen. Der Grundstückseigentümer kann keine Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernisse und Aufwand, die durch solche Änderungen des Grundstücksanschlusses beim Bau und beim Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen.

(5) Der Verband hat den Grundstücksanschluss zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer, wenn die Reinigung und die Unterhaltung durch sein Verschulden erforderlich geworden ist.




(6) Der Grundstückseigentümer darf den Grundstücksanschluss nicht verändern oder verändern lassen.



                                                                 § 10

                                         Grundstücksentwässerungsanlage


(1) Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist vom Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986 und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben.
      
      Ist für das Ableiten des Schmutzwassers in den Kanalanschluss ein natür  
      liches Gefälle nicht vorhanden oder besteht Rückstaugefahr, die durch eine         
      Rückstaudoppelvorrichtung nicht sicher beseitigt werden kann, so muss 
      eine Schmutzwasserhebeanlage eingebaut werden. Die Kosten für die Her
      stellung, Erneuerung, Verbesserung und den Betrieb trägt der Grund 
      stückseigentümer.

(2)  Die Herstellung und Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 (DIN EN 1610) zu erfolgen. Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen des Hausanschlusses bis zum Revisionsschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben muss sach und fachgerecht erfolgen.

(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch den Verband in Betrieb genommen werden. Bis zur Abnahme einschließlich der Dichtigkeitsprüfung gem. DIN 4033 dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden.
Über das Prüfungsergebnis wird ein Abnahmeschein ausgefertigt, soweit das Prüfungsergebnis die Inbetriebnahme der Anlage erlaubt. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist zu beseitigen. Der Abnahmeschein befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage.

(4) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann der Verband fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

(5) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich etwaiger Vorbehandlungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 1, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen des Verbandes auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen.

Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage das erforderlich machen.

Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Verband. Die §§ 6 und 7 sind entsprechend anzuwenden.

                                                     
                                                            § 11

                   Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Dem Verband oder seinen Beauftragten ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.

(2) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen müssen zugänglich sein.

(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen.



                                                          § 12

                                      Sicherung gegen Rückstau

(1)  Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden
       Grundstück.

(2)  Das  unter der Rückstauebene anfallende Schmutzwasser ist dem öffentlichen
       Kanal rückstaufrei über eine automatisch arbeitende Abwasserhebeanlage
       zuzuführen. Abweichend davon kann eine Ableitung unter Verwendung eines
       Rückstauverschlusses erfolgen, wenn ein natürliches Gefälle vorhanden ist,

 die Räume, von denen Schmutzwasser abgeleitet wird, in Bereichen unter
 geordneter Nutzung liegen,

 (bei fäkalienhaltigem Abwasser aus Klosett und Urinalanlagen) der Benut
 zerkreis der Anlagen klein ist (wie z. B. bei Einfamilienhäusern, auch mit
 Einliegerwohnung) und dem Benutzerkreis ein WC oberhalb der Rückstau
ebene zur Verfügung steht,

(bei fäkalienfreiem Abwasser) im Falle eines Rückstaus auf die Benutzung der
Ablaufstellen verzichtet werden kann.



           III. Besondere Vorschriften für die dezentrale Abwasseranlage


                                                               § 13
   
Für dezentrale Abwasseranlagen gelten die Regelungen der dezentralen Entsorgungs und Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung.


                                               IV. Schlussvorschriften


                                                               § 14


                         Maßnahmen an den öffentlichen Abwasseranlagen

Einrichtungen öffentlicher Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten des Verbandes betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig.


                                                              § 15


                                                     Anzeigepflichten

(1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges
(§ 3 Abs. 1), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich dem Verband mitzuteilen.


(2) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage, so ist der Verband unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Anschluss
  kanal unverzüglich dem Verband mitzuteilen.

(4) Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich dem Verband schriftlich mitzuteilen. In gleicher Weise ist auch der neue Eigentümer verpflichtet.

(5) Wenn Art und Menge des Abwassers sich erheblich ändern (z. B.  bei Produk
 tionsumstellungen), so hat der Grundstückseigentümer diese unverzüglich dem  Verband mitzuteilen.



                                                                § 16


                                                            Altanlagen

(1) Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten und die nicht als Bestandteile der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der Grundstückseigentümer innerhalb von drei Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr benutzt werden können.

(2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt der Verband den Anschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers.
          
                                              
                                                            
                                                                § 17


                                            Befreiungen und Ausschluss

(1) Der Verband kann auf Antrag bei der Niederschlagswasserbeseitigung ganz oder teilweise Befreiung vom Benutzungszwang (§ 4) gewähren, um  sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen  eine Eigennutzung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers zu ermöglichen.

(2) Ferner kann der Verband von den Bestimmungen in §§ 6 ff.  soweit sie keine Ausnahmen vorsehen  Befreiung erteilen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

(4) Der Verband kann auf der Grundlage des bestätigten Abwasserbeseitigungskonzeptes durch Satzung Abwasser aus der Beseitigungspflicht ganz oder teilweise ausschließen (§151 WG LSA).



                                                                § 18


                                                             Haftung

(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher den Verband von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte in diesem Zusammenhang gegen den Verband geltend machen.

(2)  Wer entgegen § 16 unbefugt Einrichtungen von Abwasseranlagen betritt oder
Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für entstehende Schäden.

(3) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die dem Verband durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

(4) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht, hat dem Verband den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(5) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

(6) Bei Überschwemmungsschäden als Folge von

1.  Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z. B.  bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze;

2.  Betriebsstörungen, z .B.  bei Ausfall eines Pumpwerkes;

3.  Behinderungen des Abwasserabflusses, z.B. bei Kanalbruch oder Ver
    stopfung;

4. zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Abwasseranlage, z. B. bei Reinigungs
    arbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten;

hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden vom Verband schuldhaft verursacht worden sind.

(7) Wenn bei der dezentralen Entsorgung trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten die Entsorgung erst verspätet durchgeführt werden kann oder eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muss, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Ersatz eventuell dadurch bedingter Schäden.



                                                                § 19


                                                         Zwangsmittel

(1) Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach §  71 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes SachsenAnhalt vom 23. 06. 1994 (GVBl. S. 710)  in Verbindung mit den §§ 53 bis 59 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes SachsenAnhalt i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.11.2000 (GVBl. LSA S. 594) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.05.2010 (GVBl.LSA S.340) ein Zwangsgeld  bis zu 500.000,00 EUR angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.

(2) Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden.


(3) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.



                                                              § 20


                                               Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 7 der Gemeindeordnung für das Land SachsenAnhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 3 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentlichen Abwasseranlagen anschließen lässt;

2. § 4 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen ableitet;

3. dem nach § 6 genehmigten Entwässerungsantrag die Anlage ausführt;

4. § 7 den Anschluss seines Grundstückes an die öffentlichen Abwasseranlagen oder die Änderung der Entwässerungsgenehmigung nicht beantragt.

5. den Einleitungsbedingungen in § 8 die öffentlichen Abwasseranlagen benutzt;

6. § 10 Abs. 3 die Grundstücksentwässerungsanlage oder auch Teile hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt;

7.§ 10 Abs. 4 die Entwässerungsanlage seines Grundstückes nicht ordnungsgemäß betreibt;

8. § 11 Beauftragten des Verbandes nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;

9. § 14 die öffentliche Abwasseranlage betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;
10. § 15 seine Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.
(2)    die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden.
                            
                          
                                                         § 21


                                         Beiträge und Gebühren

(1)  Für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen
      öffentlichen Abwasseranlagen werden Beiträge und für die Benutzung der
      zentralen und dezentralen öffentlichen Abwasseranlagen werden Benutzungs
      gebühren nach besonderen Rechtsvorschriften erhoben.

(2) Für die Genehmigung von Grundstücksentwässerungsanlagen werden Ver
      waltungskosten nach der Verwaltungskostensatzung erhoben.




                                                          § 22


                                              Übergangsregelung

(1)  Die vor Inkrafttreten der Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.

(2)  Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen
gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Entwässerungsantrag gem. § 7 dieser Satzung spätestens zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.



                                                         § 23
 

                                                     Hinweise

Die Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser, Abwasser und Schlammuntersuchung auf die in dieser Satzung Bezug genommen werden, sind bei dem Verband archivmäßig gesichert hinterlegt.




                                                         § 24


                                                    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.



Coswig, 23.11.2010

Berlin                                                                     Pfeifer
Vorsitzende der Verbandsversammlung          Verbandsgeschäftsführer






 

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