Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserverbandes Coswig/Anhalt Abwasserbeseitigungsabgabensatzung Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Art. 1 des 2. Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 26.05.2009 (GVBl. S. 238), den §§ 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. S. 383 ), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens vom 13.04.2010 (GVBl. S. 190) und den §§ 2, 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2008 (GVBl. S.452) hat die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Coswig am 15.06.2010 folgende Satzung beschlossen: Abschnitt I § 1 Allgemeines (1) Der Abwasserverband Coswig/Anhalt betreibt Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen (öffentliche Abwasseranlagen) als eine jeweils einheitliche öffentliche Einrichtung zur 1. zentralen Schmutzwasserbeseitigung 2. zentralen Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzungen über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 13. 06.1995 in der Form vom 31.05.2006 (2) Der Verband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung 1. Beiträge zur Deckung des Aufwandes der zentralen öffentlichen Schmutzwasseran-lagen einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss (Abwasserbeiträge), 2. Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz), 3. Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassergebühren). Abschnitt II Abwasserbeitrag § 2 Grundsatz (1) Der Verband erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage Abwasserbeiträge von den Beitragspflichtigen im Sinne von § 6 Abs. 8 KAG-LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht. (2) Der Abwasserbeitrag deckt auch die Kosten für den ersten Grundstücksanschluss (Anschlussleitung vom Hauptsammler bis einschließlich Revisionsschacht bzw. Pumpenschacht auf dem zu entwässernden Grundstück bei der Schmutzwasserentsorgung; Anschlussleitung vom Hauptsammler bis zur Grundstücksgrenze bei der Niederschlagswasserbeseitigung). § 3 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die 1. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen, 2. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind. (3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich - rechtlichen Sinne. Ist ein vermessenes und im Grundbuch eingetragenes bürgerlich-rechtliches Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtliche Dokumente, nachzuweisen. § 4 Beitragsmaßstab (1) Der Abwasserbeitrag wird bei der Schmutzwasserbeseitigung nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet. (2) Zur Ermittlung des nutzungsbezogenen Beitrages werden für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 60 % der Grundstücksfläche - in tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebieten (§ 7 BauNVO) für das erste Vollgeschoss 200 % und für jedes weitere Vollgeschoss 120 % der Grundstücksfläche - in Ansatz gebracht. Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von 2,30 m haben. Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoß abtrennen, bleiben bei der Anwendung des vorherigen Satzes unberücksichtigt. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Ist im Einzelfall eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je vollendete 2,30 m Höhe des Bau-werks als ein Vollgeschoss gerechnet. (3) Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken, 1. die insgesamt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, wenn es baulich oder gewerblich nutzbar ist; 2. die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und a) mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, sofern sie nicht unter Nr. 6 oder Nr. 7 fallen - die Gesamtfläche des Grundstücks, wenn es baulich oder gewerblich nutzbar ist; b) mit der Restfläche im Außenbereich liegen sofern sie nicht unter Nr. 6 oder Nr. 7 fallen – die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist; 3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen sowie bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, - sofern sie nicht unter Nr. 6 oder Nr. 7 fallen - die Fläche im Satzungsbereich, wenn diese baulich oder gewerblich genutzt werden kann; 4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht und die nicht unter Nr. 6 oder Nr. 7 fallen, a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( § 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft; bei Grundstücken, die nicht in eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft; 5. die über die sich nach Nr. 2 lit. b) oder Nr. 4 (lit. b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Nr. 4 der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden oder gewerblichen Nutzung entspricht; 6. für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Wochenendhausgebiet oder eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z.B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping- und Festplätze nicht aber Flächen für die Landwirtschaft, Sportplätze und Friedhöfe) oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, 75 % der Grundstücksfläche; 7. für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, sowie bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt; 8. die im Außenbereich liegen und bebaut sind, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt; 9. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und für die durch eine rechtsverbindliche Fachplanung (Planfeststellung, Betriebsplan oder ähnlicher Verwaltungsakt) eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie, Untergrundspeicher pp.), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Fachplanung (Planfeststellung, Betriebsplan oder ähnlicher Verwaltungsakt) bezieht, wobei solche Flächen unberücksichtigt bleiben, die abwasserrelevant nicht nutzbar sind. (4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt bei Grundstücken 1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen (Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2), a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe kaufmännisch gerundet; c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl kaufmännisch gerundet; d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene; e) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, wenn aa) für sie durch Bebauungsplan eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, bb) für sie durch Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss, cc) sie in anderen Baugebieten liegen, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach lit. a) – c); 2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 lit. a) bzw. lit. d) und e) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c) überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c); 3. für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z. B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping-, Sport- und Festplätze sowie Friedhöfe) oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden, die Zahl von einem Vollgeschoss; 4. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (Abs. 3 Nr. 4), wenn sie a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen ollgeschosse; 5. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und bebaut sind, die Zahl der Vollgeschosse der angeschlossenen Baulichkeiten; 6. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und aufgrund einer rechtsverbindlichen Fachplanung (vgl. Abs. 3 Nr. 9) abwasserrelevant nutzbar sind, a) die höchste Zahl der durch die Fachplanung zugelassenen Vollgeschosse, b) die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, wenn die Fachplanung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält, jeweils bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Nr. 9. (5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder § 35 Abs. 6 BauGB liegen, sind zur Feststellung der Zahl der Vollgeschosse die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für 1. Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind; 2. die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. § 5 Beitragssatz (1) Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage beträgt 1,12 EUR/qm. (2) Die Beitragssätze für die Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen Abwasseranlage werden im Einzelfall unter Angabe des Abgabentatbestandes in einer besonderen Satzung festgelegt. § 6 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig. (2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i.S. von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungs- gesetzes. (3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. § 7 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage für das zu entwässernde Grundstück. (2) Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. § 8 Vorausleistung Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. § 9 Veranlagung, Fälligkeit Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung. § 10 Ablösung In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in § 4 bestimmten Beitragsmaßstabes und des in § 5 festgelegten Beitragssatzes zu ermitteln. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten. § 11 Billigkeitsregelungen (1) Ausgehend von einer Durchschnittsgröße der nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstücke im Entsorgungsgebiet des Verbandes mit 1418 qm gelten derartige Wohngrundstücke als i.S. von § 6 c Abs. 2 Satz 1 KAG-LSA übergroß, wenn die nach § 4 Abs. 3 zu berechnende Vorteilsfläche die vorgenannte Durchschnittsgröße um 30 v.H. (Begrenzungsfläche) oder mehr überschreitet. Derartige in diesem Sinne übergroße Wohngrundstücke werden in Größe der Begrenzungsfläche in vollem Umfang, hinsichtlich der die Begrenzungsfläche bis um 50 v.H. übersteigenden Vorteilsfläche zu 50 v.H. und wegen einer darüberhinaus bestehenden Vorteilsfläche zu 30 v.H. des sich nach § 4 i.V. mit § 5 zu berechnenden Abwasserbeitrages herangezogen. (2) Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die auf der durch § 4 Abs. 3 Nr. 1 - 4 bestimmten Grundstücksfläche oder auf einem unter § 4 Abs. 3 Nr. 5, 8 und 9 fallendes Grundstück errichtet sind, und die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen und auch tatsächlich nicht angeschlossen sind, bleiben beitragsfrei (§ 6 c Abs. 3 KAG-LSA). Der Beitragsfreiheit solcher Gebäude oder selbständigen Gebäudeteile ist dergestalt Rechnung zu tragen, dass die beitragsfreien Gebäude oder selbständigen Gebäudeteile bei der Feststellung der Zahl der Vollgeschosse nach § 4 Abs. 4 und Abs. 5 unberücksichtigt bleiben. (3) Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Abschnitt III Erstattung der Kosten Grundstücksanschlüsse § 12 Entstehung des Erstattungsanspruchs (1) Stellt der Verband auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eige-nen Grundstücksanschluss oder nach dessen Beseitigung einen neuen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Abwasseranlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind dem Verband die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksan-schlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (2) §§ 6, 8 und 10 dieser Satzung gelten entsprechend. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. § 13 Fälligkeit Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Abschnitt IV Abwassergebühr § 14 Grundsatz Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen werden Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern. § 15 Gebührenmaßstäbe I. Die Abwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung wird in Form einer Grundgebühr und einer Leistungsgebühr erhoben. (1)Mit der Grundgebühr wird die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgung abgegolten. a) Bei Grundstücken, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, bemisst sich die Grundgebühr nach der Zahl der Wohneinheiten. b) Bei Grundstücken, die industriell oder gewerblich oder für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden, bemisst sich die Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss des vorhandenen Wasserzählers. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Wasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nennleistungen der einzelnen Wasserzähler bemessen. Sofern die Nennleistung der verwendeten Wasserzähler durch Feuerlöschein- richtungen oder durch Verbrauchsstellen mitbestimmt wird, die keinen Anschluss an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage haben, wird auf Antrag bei der Berechnung der Grundgebühr diejenige Nennleistung zugrunde gelegt, die ohne diese Einrichtungen erforderlich wäre. Bei Grundstücken, die ihr Wasser aus öffentlichen oder eigenen Wasserversorgungsanlagen entnehmen, ohne einen Wasserzähler zu verwenden, wird die Nennleistung eines Wasserzählers zugrunde gelegt, der nach den geltenden DIN-Vorschriften oder den nachgewiesenen Pumpenleistungen erforderlich wäre, um die dem Grundstück zugeführten Wassermengen zu messen. c) Bei Grundstücken, auf denen Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Hotels etc. betrieben werden, bemisst sich die Grundgebühr nach der Zahl der vorhandenen Betten. Der Gebührenpflichtige hat dem Verband die Zahl der Betten mitzuteilen. Es gelten jeweils 3 Betten als eine Wohneinheit. d) Bei Grundstücken, auf denen eine gemischte Nutzung aus Wohnen und einer sonstigen Nutzung gem. lit. b) oder lit. c) stattfindet, bemisst sich die Grundgebühr für die Wohnungen nach lit. a) und für sonstige Nutzung nach lit. b) oder lit. c). (2) Die Leistungsgebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Abwasser. (3) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten 1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, 2. die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, 3. die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung. (4) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge vom Verband unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. (5) Die Wassermengen nach Abs. 3 Nr. 2 hat der Gebührenpflichtige dem Verband für den abgelaufenen Erhebungszeitraum (§ 19 Abs. 1) bis zum 10.01. des Folgejahres anzuzeigen. Sie sind grundsätzlich durch Wasserzähler nachzuweisen. Die Wasserzähler werden im Auftrag des Verbandes kostenpflichtig eingebaut, gewechselt und verplombt. Wenn der Verband auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann er als Nachweis über dieWassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können. (6) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten beim Verband einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 5 Satz 2 bis 4 sinngemäß. Der Verband kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten. II. Die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten und befestigten (Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Je 1 qm ist eine Berechnungseinheit. (1) Der Gebührenpflichtige hat dem Verband auf dessen Aufforderung binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. Maßgebend sind die am 01. 01. des Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnisse. (2) Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 1 nicht fristgemäß nach, so kann der Verband die Berechnungsdaten schätzen. § 16 Gebührensätze (1) Die Grundgebühr beträgt a) für jede Wohneinheit 10,14 €/Monat b) bei der Verwendung von Wasserzähleinrichtungen mit einem Nenndurchfluss bis Qn 2,5 17,84 €/Monat bis Qn 6,0 42,81 €/Monat bis Qn 10,0 71,35 €/Monat bis Qn 15,0 107,03 €/Monat bis Qn 40,0 285,42 €/Monat bis Qn 60,0 428,13 €/Monat über Qn 60,0 713,54 €/Monat (2.) Die Leistungsgebühr beträgt für die 1. Schmutzwasserbeseitigung 3,89 EUR/cbm 2. Niederschlagswasserbeseitigung 0,77 EUR/qm und Jahr. § 17 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisher Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 22 Abs. 1) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim Verband entfallen, neben dem neuen Pflichtigen. § 18 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist oder der zentralen öffentlichen Abwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald die Zuführung endet und die bauliche Trennung des Grundstücksanschlusses von der zentralen öffentlichen Einrichtung erfolgt. § 19 Erhebungszeitraum (1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht. (2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 15 I. Abs. 1 Nr. 3), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht. § 20 Veranlagung und Fälligkeit (1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr, sind im laufenden Jahr jeden Monat Abschlagszahlungen zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt. (2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung beim Schmutzwasser neben der monatlichen Grundgebühr für den Rest des Kalenderjahres diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige dem Verband auf dessen Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann der Verband den Verbrauch schätzen. Beim Niederschlagswasser ist von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenpflicht auszugehen. (3) Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Abschnitt V Schlussvorschriften § 21 Auskunfts- und Duldungspflicht (1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist. (2) Der Verband kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen. (3) Soweit sich der Verband bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient, haben die Abgabenpflichtigen zu dulden, dass sich der Verband zur Feststellung der Abwassermengen nach § 15 I. Abs. 1 Nr. 3 die Verbrauchsdaten von dem Dritten mit¬teilen bzw. über Datenträger übermitteln lässt. § 22 Anzeigepflicht (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. (3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v.H. der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Abga-benpflichtige hiervon dem Verband unverzüglich Mitteilung zu machen. § 23 Datenverarbeitung (1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 DSG-LSA) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG-LSA (Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften; Grundstücksbezeichnung nebst Größe und Grundbuchbezeichnung; Wasserverbrauchsdaten) durch den Verband zulässig. (2) Der Verband darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches, des Melderechts, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bekanntgewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Behörden (z. B. Finanz-, Kataster-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i.S. von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 15 I. Abs. 5 Satz 1 dem Verband die Wassermengen für den abgelaufenen Erhebungszeitraum nicht innerhalb der folgenden zwei Monate anzeigt; 2. entgegen § 15 I. Abs. 5 Satz 2 keinen Wasserzähler durch den Verband einbauen lässt; 3. entgegen § 15 II. Abs. 1 dem Verband auf dessen Aufforderung nicht binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen (Umfang der bebauten und befestigten Grundstücksfläche) mitteilt; 4. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 trotz Aufforderung dem Verband den Verbrauch des ersten Monats nicht mitteilt; 5. entgegen § 21 Abs. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt; 6. entgegen § 21 Abs. 2 verhindert, dass der Verband an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert; 7. entgegen § 22 Abs. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt; 8. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen; 9. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Neuanschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden. § 25 Inkrafttreten Diese Abgabensatzung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2006 in Kraft. Coswig, 15.06.2010 B e r l i n P f e i f e r Vorsitzende der Verbandsversammlung Verbandsgeschäftsführer |
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